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Anmeldung zur Wettbürosteuer / Bremerhaven

Bremen 99102034111000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034111000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Anmeldung zur Wettbürosteuer / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Wettbürosteuer ist eine Unterart der bremischen Vergnügungssteuer und wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 aufgrund des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (VergnStG) in Bremen und Bremerhaven erhoben. Der Wettbürosteuer unterliegt der Betrieb eines Wettbüros, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist.

Wettbüros sind im steuerlichen Sinn daher solche Wettvermittlungsstellen, die neben der Annahme von Wettscheinen zum Beispiel an Wettautomaten, Terminals oder ähnlichen Wetteinrichtungen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglichen.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Ein Bildschirm ist jede feste oder mobile elektrische Anzeige, die es ermöglicht, Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse zu verfolgen. Der Bildschirm kann ein eigenständiges Gerät oder Teil eines Gerätes sein.

Kosten

Die Wettbürosteuer beträgt 60 € je Bildschirm und angefangenem Monat.

Verfahrensablauf

Die Steuer wird vom Betreiber des Wettbüros erhoben. Dieser hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck „Wettbürosteuer-Anmeldung“ und der „Anlage zur Wettbürosteuer-Anmeldung“ abzugeben, in der die Steuer selbst zu berechnen ist.

Bearbeitungsdauer

Ihr Anliegen wird in der Regel innerhalb von maximal 4 Wochen bearbeitet.

Frist

Die Wettbürosteuer ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat zu zahlen. Bei bestehendem SEPA-Lastschriftmandat werden die fälligen Beträge abgebucht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal