Auskunftssperren auf Grund schutzwürdiger Interessen gemäß § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
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Wenn Ihnen durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefährdung durch Dritte droht, können Sie eine Sperrung Ihrer Daten im Melderegister beantragen (Auskunftssperre). Wenden Sie sich in einem solchen Fall mit Ihrem Ausweis an die Meldebehörde.
Wenn durch Auskunft aus dem Melderegister eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen des Meldepflichtigen entstehen kann, können Betroffene auf Antrag eine Auskunftssperre eintragen lassen.
Die Auskunftssperre verhindert jedoch nur Melderegisterauskünfte an private Dritte. Meldebehörden und andere öffentliche Stellen erhalten weiterhin die erforderlichen Datenübermittlungen.
Hinweis:
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit Ihrerseits weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ihre Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert, wo gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem zentralen Fahrzeugregister oder dem Ausländerzentralregister. Außerdem machen wir Frauen, für die eine Gefährdung (z. B. durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder "Gewalt im Namen der Ehre") besteht, auf das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Telefon: 08000 116 016) aufmerksam. Weitere Informationen zu diesem Angebot finden Sie auch im Internet unter www.hilfetelefon.de.
- Personalausweis oder Reisepass
(bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
- Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses (z. B. Gerichtsurteil oder Strafanzeige)
Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG ist bei der Meldebehörde zu stellen und zu begründen. Der Antrag kann schriftlich mit dem entsprechendem Vordruck (zum Download unter "Formulare") beim Bürgeramt, Meldeangelegenheiten (siehe Kontaktanschrift) gestellt werden oder durch persönliche Vorsprache erfolgen.
Die angeführten Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Der Antrag kann drei Monate vor Ablauf der Auskunftssperre gestellt werden. Hierfür ist es notwendig aktuelle Nachweise, die das schutzwürdige Interesse begründen, beizufügen.
Bei Eintragung und vor Aufhebung der Sperre wird die betroffene Person darüber unterrichtet.