Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
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Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) haben Sie Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe Ihrer Daten an bestimmte Adressaten, die nach den gesetzlichen Regelungen solche Daten erhalten könnten.
Die Meldebehörde übermittelt nach Maßgabe des BMG Daten an
- öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Absatz 3 BMG),
- Parteien/Wählergemeinschaften und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 50 Absatz 1 BMG),
- Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG),
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58 c Abs. 1 Satz 1 SG)
- zum Zwecke der der Ehrung von Ehejubilaren und Altersjubilaren an die Senatskanzlei bzw. den Magistrat Bremerhaven sowie an Presse und Rundfunk (§ 50 Absatz 2 BMG, § 6 MeldDÜV).
Die Betroffenen haben das Recht ohne Angaben von Gründen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Den Widerspruch erklären können Sie nicht nur bei einer An- oder Ummeldung, sondern auch zu jedem anderen Zeitpunkt.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch nur die Datenübermittlung in den oben genannten Fällen verhindert.
Widersprüche gegen die Datenübermittlungen können Sie mit dem entsprechendem Vordruck (zum Download unter "Formulare") oder auch schriftlich formlos bei den zuständigen Einrichtungen des Bürgeramtes einreichen.
Wenn in der Vergangenheit schon einmal eine Übermittlungssperre beantragt und eingetragen wurde, muss kein neuer Antrag gestellt werden; die Sperre bleibt bis zu einem Widerruf durch Sie bestehen.