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Hilfe zur stationären Pflege / Bremerhaven

Bremen 99107014000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107014000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Hilfe zur stationären Pflege / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Demenz (Synonym), Elternunterhalt (Synonym), Heim (Synonym), Heimhilfe (Synonym), Körperpflege (Synonym), Krankheit (Synonym), Pflege (Synonym), Pflegeheim (Synonym), stationäre Pflege (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Pflege (1130400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Brauchen Sie oder einer Ihrer Angehörigen stationäre Betreuung oder Pflege, weil sie sich allein zu Hause nicht mehr versorgen können? Benötigen Sie wegen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen im Alltag, wie z.B. Körperpflege, Anziehen oder Essen und ist dabei ein Heimaufenthalt unvermeidlich?

Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- bzw. pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung von ihrer Pflegekasse (Sozialgesetzbuch XI). Ist jemand nicht pflegeversichert oder sind die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht.

Volltext

Leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch XII sind Personen, bei denen Heimnotwendigkeit besteht und die Pflegekasse nicht oder nicht ausreichend leistet.

Beispiel: Es besteht Heimnotwendigkeit, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind nicht ausreichend und es verbleibt ein Eigenanteil. Dann sind weitere Leistungen nach dem SGB XII möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

Die Leistungen nach dem SGB XII sind von der Höhe des Einkommens und des Vermögens abhängig. 

In der stationären Hilfe zur Pflege erfolgt neben dem Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens die Heranziehung von Elternunterhalt. Volljährige Kinder sind grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn sie hierzu finanziell in der Lage sind. 

Aussagen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens, sowie zur Berechnung des Elternunterhaltes sind individuell ausgestaltet und bedürfen daher einer Beratung.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII sind nachrangig gegenüber den gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch XI). Deshalb sind die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI als vorrangiger Leistungsanspruch vor der Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII in Anspruch zu nehmen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Ist ein Bedarf an Hilfe zur Pflege anzunehmen und ist dieser Bedarf an Pflege nicht durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) ausreichend finanziert, wird beim Sozialamt Bremerhaven Hilfe zur Pflege nach Sozialgesetzbuch XII beantragt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Antragstellung ist nicht an Fristen gebunden. Die Leistung tritt ein, wenn dem Sozialamt der Bedarf an Hilfe zur Pflege bekannt wird. Dies kann auch telefonisch erfolgen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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