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Hilfe zur ambulanten Pflege / Bremerhaven

Bremen 99107014000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107014000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Hilfe zur ambulanten Pflege / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Demenz (Synonym), Elternunterhalt (Synonym), Körperpflege (Synonym), Krankheit (Synonym), Pflege (Synonym), ambulante Pflege (Synonym), Pflegedienst (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Pflege (1130400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Brauchen Sie oder einer Ihrer Angehörigen ambulante Betreuung oder Pflege, weil sie sich allein zu Hause nicht mehr versorgen können? Benötigen Sie wegen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen im Alltag, wie z.B. Körperpflege, Anziehen oder Essen?

Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- bzw. pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung von ihrer Pflegekasse (Sozialgesetzbuch XI). Ist jemand nicht pflegeversichert oder sind die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht.

Volltext

Pflegebedürftigkeit wegen Krankheit oder Behinderung umfasst neben Verrichtungen im Alltag, wie z.B. Körperpflege, Anziehen oder Essen, auch die hauswirtschaftliche Versorgung.

Eine Leistungsmöglichkeit im Sozialgesetzbuch XII ist, eine unzureichende Leistung der sozialen Pflegeversicherung "aufzustocken". Beispiel:

  • Es besteht Pflegebedürftigkeit in einem von der Pflegekasse festgestelltem Pflegegrad, die notwendige Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst ist durch die Leistungen der sozialen Pflegebedürftigkeit nicht ausreichend finanziert.

Eine weitere Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch XII besteht für Personen, die

  • nicht pflegeversichert sind,
  • nicht dauerhaft pflegebedürftig sind (die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen)
  • einen geringeren Bedarf an Pflege haben als in der sozialen Pflegeversicherung möglich (die nicht erheblich pflegebedürftig sind)

und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

Die Leistungen nach dem SGB XII sind von der Höhe des Einkommens und des Vermögens abhängig.

Aussagen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens sind individuell ausgestaltet und bedürfen daher einer Beratung.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII sind nachrangig gegenüber den gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch XI). Deshalb sind die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI als vorrangiger Leistungsanspruch vor der Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII in Anspruch zu nehmen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Ist ein Bedarf an Hilfe zur Pflege anzunehmen und ist dieser Bedarf an Pflege nicht durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) ausreichend finanziert, wird im Sozialamt Bremerhaven Hilfe zur Pflege (Sozialgesetzbuch XII) beantragt.

Der Bedarf an ambulanter Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII ist unbedingt gleichlautend mit den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Der Sozialhilfeträger hat den notwendigen pflegerischen Bedarf immer selbst zu ermitteln und festzustellen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Antragstellung ist nicht an Fristen gebunden. Die Leistung tritt ein, wenn dem Sozialamt der Bedarf an Hilfe zur Pflege bekannt wird. Dies kann auch telefonisch erfolgen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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