Zulassungsbescheinigung II beantragen - Verlust, Diebstahl / Bremerhaven
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil II (oder Ihres Fahrzeugbriefs) benötigen Sie dafür einen Ersatz. Zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I..
Zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) muss auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ausgestellt werden, weil die neue Nummer der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden muss.
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- bei Zulassung auf Firmen
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt - Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- ggf. Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
- ggf. Versicherung an Eides statt
wenn vor einem Notar abgegeben
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung
z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
Es muss ein Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde gestellt werden, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat.
Achtung:
- Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Fahrzeugbriefs muss in der Regel der letzte Inhaber des Dokuments bei der Zulassungsbehörde persönlich vorsprechen. Es kann auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden, der eine Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers mitführt.
- Bei Diebstahl empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt über den Verlust verlangen.
Der Verlust des ursprünglichen Dokuments wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach der Freigabe kann die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit der dann neu auszustellenden Zulassungsbescheinigung Teil I vom Berechtigten oder einem Bevollmächtigten abgeholt werden. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I wird dann von der Zulassungsbehörde eingezogen.