Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Mit dem Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt das ausstellende Standesamt, dass einer Eheschließung der beiden auf dem Ehefähigkeitszeugnis aufgeführten Personen keine rechtlichen Hinderungsgründe nach deutschem Recht entgegenstehen.
- für ausl. Staatsangehörige: Nachweis über den Familienstand (Familienstandsbescheinigung)
Wichtig: Ausländische Urkunden sind ggf. von der Deutschen Vertretung im Ausstellungsstaat zu legalisieren bzw. mit einer Apostille zu versehen (Auskünfte hierzu können vom Standesamt erteilt werden).
- aktuelle, beglaubigte Abschrift vom Geburtenregister (bei Geburt in Deutschland)
- Nachweis über Vorehen und deren Auflösung
- Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland) mit deutscher Übersetzung oder als internationale Urkunde
- gültiger/s Personalausweis/ Reisepass/Ausweisdokument
- Erweiterte Meldebescheinigung der zuständigen Wohnsitzbehörte mit Nachweis des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit
Aus diesem Grunde sind Unterlagen beider Verlobter erforderlich. Das Standesamt prüft die Ehevoraussetzungen beider Verlobter. Diese Prüfung kann nach Eingang aller erforderlicher Unterlagen einige Wochen in Anspruch nehmen. Wenden Sie sich daher rechtzeitig vor der Eheschließung im Ausland an Ihr Standesamt. Im Moment liegen die Bearbeitungszeiten bei durchschnittlich 6 Wochen.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der ausländische Staat dieses fordert. Auskünfte erteilen die jeweiligen Auslandsvertretungen.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnis ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. bei Wohnsitz im Ausland seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte.
Urkunden in fremdländischer Sprache müssen durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer angefertigten vollständigen Übersetzung vorgelegt werden.
benötigte Unterlagen
für den ausländischen Staatsangehörigen:
- bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde (mit deutscher Übersetzung oder internationale Urkunde) ; bei Geburt in Deutschland: Aktueller, beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister
- ggf. Nachweis über die Auflösung der Vorehe/Vorehen (ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch)
- Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde, auch bei Wohnsitz im Ausland
- Nachweis über den Familienstand (Familienstandsbescheinigung)
- gültiger Identifikationsnachweis (z.B. gültiger Reisepass/Personalausweis)
Ausländische Urkunden sind ggf. von der Deutschen Vertretung im Ausstellungsstaat zu legalisieren bzw. mit einer Apostille zu versehen (Auskünfte hierzu können vom Standesamt erteilt werden).
für den deutschen Staatsangehörigen:
- Aktueller, beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister
- ggf. Nachweise über die Auflösung der Vorehe/Vorehen (ggf. beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der letzten Ehe)
- Meldebescheinigung (ggf. Abmeldebescheinigung bei Wohnsitz im Ausland)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass