Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Ausübung der Personensorge / Bremerhaven

Bremen 99041003077000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99041003077000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Ausübung der Personensorge / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Personensorge (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Hat ein Elternteil Fragen zur Ausübung der Personensorge oder Probleme bei der Antragstellung zur gemeinsamen Sorge, kann das Jugendamt beratend eingreifen. Im weiteren Verlauf wird das Familiengericht eingeschaltet.

Volltext

Der Fachdienst "Junge Menschen" bietet Beratungs- und Problemlösungsmöglichkeiten, wenn es Fragen zur Ausübung der Personensorge gibt.

Bei Problemen bei der Ausübung der Personensorge besteht für den Vater aufgrund der Reform des Sorgerechts die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Ein solcher Antrag auf gemeinsame Sorge kann auch von der Mutter gestellt werden.

Der Fachdienst "Junge Menschen" übergibt den Vorgang an den Fachdienst "Beistandschaft, Unterhalt für Minderjährige" (BUM), wenn Kinder unverheirateter Eltern betroffen sind und es zu keiner Einigung kommt.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung wird der Mutter wird vom Gericht Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Die vom Gericht gesetzte Frist endet dabei frühestens sechs Wochen nach der Geburt.

Wenn keine Stellungnahme abgegeben wird oder die Begründung nach Meinung des Gerichts nicht ausreichend erscheint kann ein Schnellverfahren nach Aktenlage und ohne Einschaltung des Jugendamtes erfolgen. Das Gericht darf die elterliche Sorge in diesen Fällen ohne Anhörung der Mutter den Eltern gemeinsam übertragen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Wenn dem Gericht die Gründe gegen eine gemeinsame Sorge plausibel erscheinen, wird das übliche Sorgerechtsverfahren durchgeführt. Dabei werden sowohl Mutter, Vater und eventuell auch ein vom Gericht bestellter Verfahrensbeistand für das Kind angehört.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Alleinsorge dürfen Gerichte nur dann auf den Vater übertragen, wenn dies von einem Elternteil beantragt wurde. Ferner muss geprüft werden, ob eine weniger einschneidende Regelung in Betracht kommen könnte. Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl am besten entspricht, ist eine Übertragung der Alleinsorge oder eines Teils der elterlichen Sorge nicht zulässig.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal