Gründung und Anerkennung einer berufsbildenden Privatschule
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Die Errichtung einer privaten berufsbildenden Schule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.
Die Errichtung einer privaten berufsbildenden Schule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung. Privatschulen sind alle Schulen, deren Träger nicht das Land Bremen oder eine Stadtgemeinde ist. Privatschulen wirken mit den staatlichen Schulen in dem vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gezogenen Rahmen an der Erfüllung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages mit. Sie ergänzen und bereichern das öffentliche Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts.
Privatschulen sind Ersatz- oder Ergänzungsschulen. Ersatzschulen sind Privatschulen, die den in den §§ 25 bis 29 des Bremischen Schulgesetzes oder Bildungsgängen entsprechen, mit Ausnahme der Schulen, die für Berufe ausbilden, für die im Land Bremen keine Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist. Ergänzungsschulen sind alle übrigen privaten Schulen. Im Folgenden geht es nur um diese.
Private Ergänzungsschulen sind der Senatorin für Kinder und Bildung anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt.
Einer berufsbildenden Ergänzungsschule wird auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn sie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient. Der Unterricht muss dann nach einer staatlich genehmigten Ausbildungsordnung erteilt werden. Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten.
1. Anzeige einer privaten berufsbildenden Ergänzungsschule
Das Verfahren zur Anzeige ist formlos möglich.
- Gemäß § 4 des Privatschulgesetzes müssen die nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigenpflichtige Privatschulen einen Namen führen, der sie als Privatschule erkennen lässt. Unrichtige oder irreführende Bezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.
- Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Senatorin für Kinder und Bildung anzuzeigen, bevor die Unterrichtstätigkeit beginnt. Die Anzeige muss genaue Angaben über den Beginn des Unterrichts, die Schulart, die Gliederung des Unterrichts nach § 14 Abs. 1 Brem. Privatschulgesetz sowie unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 Brem. Privatschulgesetz und das Ausbildungsziel enthalten.
2. Anerkennung einer privaten berufsbildenden Ergänzungsschule
Das Verfahren zur Anerkennung einer privaten Ergänzungsschule ist ebenfalls formlos möglich. Allerdings ist es sehr umfangreich; in der Regel werden mehrere persönliche Gespräche notwendig sein. Folgende Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt:
- Die Darlegung der gesellschaftlichen Bedeutung bzw. des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der vermittelten Ausbildung – nach den Vorgaben des § 15 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 Brem. Privatschulgesetz (Ausbildung für einen bestimmten Beruf, Unterricht nach einer staatlich genehmigten Ausbildungsordnung) wird erwartet.
- Der Träger, die Leiterin oder der Leiter und die Lehrerinnen und Lehrer müssen persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) besitzen.
- Zudem müssen sie auch die fachlichen Fähigkeiten (Lebenslauf, Nachweise über erworbene schulische und berufliche Abschlüsse, berufliche Tätigkeiten, pädagogische Qualifikationen) besitzen, die für den Betrieb oder die Leitung einer Ergänzungsschule oder den Unterricht an ihr erforderlich ist. Leiter und Lehrer bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung.
- Die Information der Schüler über Ausbildungsziel, Zulassungsvoraussetzungen für Ausbildung und Prüfung, Unterrichtsstunden nach Fächern, Kosten für den Schulbesuch, Kündigungsrechte muss sichergestellt sein. Ein Muster des Ausbildungsvertrages ist vorzulegen.
- Eine Übersicht über alle Lehrräume ( auch der sanitären Einrichtungen), eine Darstellung der Lehr- und Lernmittelausstattung, Lehr- und Ausbildungspläne sowie ein Nachweis über die wirtschaftliche Situation sind einzureichen. Die Lehr- und Ausbildungspläne müssen aufgrund der Stundenvorgaben so gestaltet sein, dass ein erfolgreicher Abschluss möglich ist. Die Lernmittelausstattung muss den Anforderungen genügen und der Schülerzahl angemessen sein.
- Die Lehr- und Ausbildungspläne sind einzureichen.
- Gemäß § 15 Abs. 6 Brem. Privatschulgesetz erlischt die Anerkennung, wenn der Unterricht an der Schule nicht innerhalb eines Jahres eröffnet oder die Schule ohne Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung ein Jahr lang nicht betrieben oder wenn sie geschlossen wird.
- Der Träger einer anerkannten Ergänzungsschule ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der für die Genehmigung oder Anerkennung maßgebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 4 Brem. Privatschulgesetz).
- Gemäß § 15 Abs. 5 Brem. Privatschulgesetz ist die Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule zu widerrufen, wenn die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
- Die Schule braucht eine Prüfungsordnung. Diese Ordnung bedarf der Genehmigung durch die Senatorin für Kinder und Bildung.
Die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule und die Genehmigung der Prüfungsordnung (diese wird anlassbezogen später angefordert) sind kostenpflichtig nach der Kostenordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung.