Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungszeit nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
In Bremen besteht für alle Arbeitnehmende ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilhabe an Bildung. Die Weiterbildungsveranstaltung muss als Bildungszeit anerkannt sein.
In Bremen besteht für alle Arbeitnehmende ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilhabe an Bildung. Die Weiterbildungsveranstaltung muss als Bildungszeit anerkannt sein. Die Regelungen zum Anerkennungsverfahren finden sich im Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) und in der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG-VO).
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kompetenzorientierter Seminarplan
- aus dem das Bildungsziel, die Inhaltsfelder, die Kompetenzerwartungen und die Lerngegenstände hervorgehen
- Zeitplan
- Nachweis über ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
- bei nicht-staatlichen Einrichtungen
- Der Veranstalter verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Planung und Organisation von Bildungsveranstaltungen.
- Die hauptberufliche pädagogische Planung und Betreuung der Bildungsveranstaltungen erfolgt durch aufgabenspezifisch qualifiziertes Personal.
- Der Veranstalter ist geeignet. Die Eignung des Veranstalters liegt vor, wenn es sich um eine staatliche Einrichtung handelt oder durch eine externe Zertifizierung nachgewiesen wird, dass der Veranstalter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Veranstalters entgegenstehen.
- Die Veranstaltung muss allen Personen offenstehen. Dafür muss sie öffentlich angekündigt werden und die Teilnahme darf nicht nach Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Betrieben oder sonstigen Vereinigungen eingeschränkt werden.
- Die Veranstaltung muss mindestens einen Tag dauern. Im Falle eintägiger Veranstaltungen umfasst der Unterricht mindestens acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten, bei mehrtägigen Veranstaltungen sind durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Tag durchzuführen. Zeiten der An- und Abreise werden nicht berücksichtigt.
Zuständig für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem BremBZG ist die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem BremBZG definiert.
Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung als Bildungszeit ist vom Veranstalter schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail und in deutscher Sprache einzureichen an:
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8 - 12
28195 Bremen
E-Mail: bildungszeit@bildung.bremen.de
Hierzu ist der von der Senatorin für Kinder und Bildung herausgegebene Vordruck zu verwenden.
- Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungszeitveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz
- Zuständige Stelle: Die Senatorin für Kinder und Bildung - Referat 23