Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungszeit nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz

Bremen 99131026001000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99131026001000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungszeit nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Bildungsurlaub (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

In Bremen besteht für alle Arbeitnehmende ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilhabe an Bildung. Die Weiterbildungsveranstaltung muss als Bildungszeit anerkannt sein. 

Volltext

In Bremen besteht für alle Arbeitnehmende ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilhabe an Bildung. Die Weiterbildungsveranstaltung muss als Bildungszeit anerkannt sein. Die Regelungen zum Anerkennungsverfahren finden sich im Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) und in der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG-VO).

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kompetenzorientierter Seminarplan
    • aus dem das Bildungsziel, die Inhaltsfelder, die Kompetenzerwartungen und die Lerngegenstände hervorgehen
  • Zeitplan
  • Nachweis über ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
    • bei nicht-staatlichen Einrichtungen

Voraussetzungen

  • Der Veranstalter verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Planung und Organisation von Bildungsveranstaltungen.
  • Die hauptberufliche pädagogische Planung und Betreuung der Bildungsveranstaltungen erfolgt durch aufgabenspezifisch qualifiziertes Personal. 
  • Der Veranstalter ist geeignet. Die Eignung des Veranstalters liegt vor, wenn es sich um eine staatliche Einrichtung handelt oder durch eine externe Zertifizierung nachgewiesen wird, dass der Veranstalter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Veranstalters entgegenstehen.
  • Die Veranstaltung muss allen Personen offenstehen. Dafür muss sie öffentlich angekündigt werden und die Teilnahme darf nicht nach Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Betrieben oder sonstigen Vereinigungen eingeschränkt werden.
  • Die Veranstaltung muss mindestens einen Tag dauern. Im Falle eintägiger Veranstaltungen umfasst der Unterricht mindestens acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten, bei mehrtägigen Veranstaltungen sind durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Tag durchzuführen. Zeiten der An- und Abreise werden nicht berücksichtigt. 

Kosten

Die Antragsbearbeitung erfolgt kostenfrei. Durch die Erfüllung der Voraussetzungen (Zertifizierungsverfahren für das Qualitätsmanagementsystem) können der antragstellenden Einrichtung Kosten entstehen, die nicht übernommen werden.

Verfahrensablauf

Zuständig für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem BremBZG ist die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem BremBZG definiert.

Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung als Bildungszeit ist vom Veranstalter schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail und in deutscher Sprache einzureichen an:  

Die Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8 - 12
28195 Bremen

E-Mail: bildungszeit@bildung.bremen.de

Hierzu ist der von der Senatorin für Kinder und Bildung herausgegebene Vordruck zu verwenden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt ca. 2 bis 3 Monate vor dem Veranstaltungsbeginn (unabhängig vom Eingangsdatum).

Frist

Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde schriftlich, d.h. auf dem Postweg oder per E-Mail einzureichen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungszeitveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz 
  • Zuständige Stelle: Die Senatorin für Kinder und Bildung - Referat 23

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden