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Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz

Bremen 99019028016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019028016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Anerkennung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (WBG) entspricht einem Gütesiegel, das Einrichtungen der Weiterbildung auf Antrag und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen führen dürfen.

Volltext

Die Anerkennung dient der Sicherung und Erhöhung der Qualität der Weiterbildung nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz und steht insofern auch im Sinne des Verbraucherschutzes. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der Senatorin für Kinder und Bildung.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Die vom Land geforderten und von den Einrichtungen zu erfüllenden Kriterien sind im Weiterbildungsgesetz sowie in der Durchführungsverordnung geregelt.

Die Kriterien beziehen sich auf rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische, räumliche, sachliche, teilnehmerorientierte sowie fachspezifische Rahmenbedingungen, insbesondere bezogen auf die aufgabenspezifischen Qualifikationen und einer kontinuierlichen Weiterbildung des hauptberuflichen und nebenberuflichen pädagogischen Personals. Ein wesentlicher Bestandteil der Anerkennung ist der Nachweis angemessener Qualitätsstandards. Die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen muss durch ein vom Antragsteller einzureichendes unabhängiges Gutachten bestätigt werden.

Kosten

Die Antragsbearbeitung erfolgt kostenfrei. Der antragstellenden Einrichtung können Kosten durch die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie deren Bestätigung durch einen unabhängigen Gutachter entstehen. Diese werden von der Senatorin für Kinder und Bildung nicht erstattet.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung einer Einrichtung der Weiterbildung nach dem WBG ist schriftlich und in deutscher Sprache bei der Senatorin für Kinder und Bildung zu beantragen. 

Die regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen bei anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt innerhalb von drei Jahren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den Sitzungsterminen des Landesausschusses für Weiterbildung und der Komplexität des Antrags.

Frist

Antragsfristen für die Anerkennung einer Einrichtung nach dem WBG bestehen nicht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden