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Sanierung von Altlasten anzeigen

Bremen 99020007001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020007001000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Sanierung von Altlasten anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Altlasten (Synonym), Bodenverunreinigungen (Synonym), Kampfmittel (Synonym), Schädliche Bodenveränderungen (Synonym), Sanierung (Synonym), Altlastensanierung (Synonym), Bodenschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Planen Sie die Sanierung einer  Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, müssen Sie diese Maßnahme bei der zuständigen Bodenschutzbehörde melden.

Volltext

Sanierungsmaßnahmen

  • zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
  • die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
  • zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens
  • müssen nach § 3 Absatz 4 BremBodSchG unter gewissen Voraussetzungen der Behörde möglichst frühzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich angezeigt werden. Hierfür steht Ihnen das Referat Bodenschutz der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bzw. das Umweltschutzamt beim Magistrat Bremerhaven zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sanierungsmaßnahmen müssen gemeldet werden, wenn

  • sie nicht auf Anordnung der zuständigen Behörde erfolgen (siehe §§ 10 und 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) oder
  • ihnen kein behördlicher Sanierungsplan zu Grunde liegt (siehe § 13 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes).

Anzeigepflichtig sind gemäß §4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes insbesondere

  • Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
  • Grundstückseigentümer
  • Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
  • Bauherr

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss schriftlich (formlos) vor Durchführung der Sanierungsmaßnahme erfolgen. 

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • genaue Adresse des betroffenen Grundstücks,
  • der Sanierungsgrund,
  • das Ziel und die Maßnahmen der Sanierung.

Die örtliche Zuständigkeit der verantwortlichen Dienststellen (siehe „Zuständige Dienststelle“) ist unbedingt zu beachten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden