Kurzzeitkennzeichen beantragen
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Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer „03" oder "04".
Die Zulassungsbehörden teilen Kurzzeitkennzeichen nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) zu.
Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:
- Probefahrten:
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV). - Überführungsfahrten:
Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Kurzzeitkennzeichen/kurzzeitkennzeichen-faq_liste.html
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- bei Zulassung auf Firmen
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung
Vorlage im Original, keine Kopie
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein, aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis oder CoC-Papier)
Vorlage im Original oder auch einer Kopie
- Der Hauptwohnsitz oder die Betriebsstätte des Antragstellers ist in Bremerhaven bzw. der Standort des Fahrzeugs für das das Kurzeitkennzeichen beantragt werden soll, befindet sich in Bremerhaven
- Das Fahrzeug muss stillgelegt sein und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen
Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind ohne gültige Hauptuntersuchung lediglich in folgenden Fällen möglich:
- Zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Erlangung einer Betriebserlaubnis bis zur nächstgelegenen Untersuchungs- bzw. Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück.
- Zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Es kann auch ein Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden.
Die Ausstellung ist ohne Termin zu den Öffnungszeiten der Bürgerbüros möglich.