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Nachlass - Ausschlagung einer Erbschaft

Bremen 99046002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046002000000

Leistungsbezeichnung

Nachlass - Ausschlagung einer Erbschaft

Leistungsbezeichnung II

Nachlass - Ausschlagung einer Erbschaft

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer nicht Erbe sein möchte, muss die Erbschaft frist- und formgerecht ausschlagen

Volltext

Ein Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, sofern er sie noch nicht angenommen hat und die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.

Erforderliche Unterlagen

  • bei der Ausschlagung einer Erbschaft

    Im Termin zur Beurkundung der Ausschlagungserklärung ist zwingend die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. Sofern vorhanden, ist auch die Sterbeurkunde des Verstorbenen vorzulegen.

Voraussetzungen

Ihre Erbausschlagung ist nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift von einer:m Notar:in Ihrer Wahl beglaubigt worden ist und die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingeht. 

Die Ausschlagung kann innerhalb der Ausschlagungsfrist auch bei Ihrem Wohnsitzgericht oder dem Amtsgericht Bremen als örtlich zuständigem Gericht beurkundet werden.

Kosten

Gebühr: 30€
Die Gebühr für Beurkundung der Ausschlagungserklärung beim Amtsgericht beträgt in der Regel 30 Euro. Es empfiehlt sich, mit mehreren Personen gleichzeitig auszuschlagen. Die Gebühren des Notars werden nach dem gleichen Gesetz erhoben. Dieser rechnet noch die Umsatzsteuer und ggf. Auslagen ab.

Verfahrensablauf

Die Ausschlagung ist in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären, das heißt

a) die Unterschrift muss entweder von einem Notar beglaubigt werden oder

b) die Erklärung muss vom Nachlassgericht beurkundet werden.

c) die Erklärung muss vom Wohnsitzgericht des Ausschlagenden oder

d) bei jedem anderen Nachlassgericht beurkundet werden

Infolge einer Ausschlagungserklärung fällt die Erbschaft in den Nachlassverfahren, die sich nach der gesetzlichen Erbfolge richten, den Kindern und auch den Enkeln bzw. Urenkeln usw. des Ausschlagenden an, sowie gegebenenfalls weiteren Verwandten in der Seitenlinie.

Für minderjährige Kinder entscheidet der gesetzliche Vertreter, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden soll. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern der Kinder gemeinsam. Die Erbausschlagung für die Kinder ist dann nur wirksam, wenn sie von beiden Elternteilen abgegeben wird. Beide Elternteile können die Ausschlagung auch getrennt erklären. Wem das Sorgerecht für minderjährige Kinder allein oder gar nicht zusteht, sollte dies in der Ausschlagungserklärung erwähnen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Diese ist dann innerhalb der Aus­schlagungsfrist dem Nachlassgericht nachzuweisen.

Ein Bevollmächtigter kann nur dann die Ausschlagungserklärung abgeben, wenn die Vollmacht öffentlich beglaubigt ist. Diese Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden (§ 1945 Abs. 3 BGB).

 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beträgt jedoch 6 Monate, wenn der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder wenn sich derjenige, dem die Erbschaft angefallen ist, bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe (also aufgrund der Mitteilung vom Vorhandensein und Inhalt eines Testaments oder aber aufgrund der Mitteilung, dass mindestens ein in der Erbfolge vorgehender Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat) und kann somit auch deutlich nach dem Sterbedatum des Erblassers liegen. Bei der Beurkundung der Ausschlagungserklärung am Wohnsitzgericht oder beim zuständigen Nachlassgericht ist die Erklärung mit geleisteter Unterschrift fristwahrend erklärt. Bei der Beurkundung durch einen Notar oder aber einem anderen Gericht, als den genannten, wird die Ausschlagungserklärung erst dann fristwirksam, wenn sie beim zuständigen Nachlassgericht eingeht. Das Risiko hierfür trägt der Ausschlagende. Derjenige, dem die Erbschaft nur aufgrund einer Ausschlagungserklärung eines zuvor berufenen Erben anfällt wird vom Nachlassgericht benachrichtigt. Bei Vorhandensein eines Testaments beginnt die Frist nicht vor der Testamentseröffnung und der damit einhergehenden Mitteilung an die Erben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Für die Beurkundung von Ausschlagungserklärungen bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal ist zwingend ein Termin über die zuständige Geschäftsstelle zu vereinbaren. Beim Amtsgericht Bremerhaven kann die Ausschlagungserklärung montags bis donnerstags innerhalb der Sprechzeiten beurkundet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden