Grundbuch - Grundbuchauszug beantragen
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Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder durch schriftlichen Antrag die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen.
Ein bestimmter Personenkreis (Eigentümer, dinglich Berechtigter, Gläubiger oder deren Bevollmächtigte) kann beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) persönlich oder durch schriftlichen Antrag (per Post oder per E-Mail (Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren)) die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und erstellt bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Grundbuchauszug.
- Personalausweis des Antragstellers, ggfs. Vollmacht des Vertretenen
- Grundbuchbezeichnung
Vollständige Grundbuchbezeichnung (z.B. Vorstadt L 43 Blatt 1234)
- Nachweis des berechtigten Interesses
z.B. Vollmacht des Eigentümers, Kaufvertragsentwurf oder Vollstreckungstitel
Nur, wer ein berechtigtes Interesse hat, kann einen Grundbuchauszug beantragen.
Dieses ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Ein reines Kaufinteresse ist nicht ausreichend. Nur, wer mit dem Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, hat ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch. Dies ist nachzuweisen – zum Beispiel durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers oder eines Kaufvertragsentwurfs.
Die Antragstellung erfolgt:
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persönlich in der Rechtsantragstelle des Grundbuchamtes (Öffnungszeiten von 09:00 bis 12:30 Uhr).
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schriftlich per Post oder per E-Mail (Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren)
- Eine telefonische Beantragung ist grundsätzlich nicht möglich.
Bitte bringen Sie bei persönlicher Beantragung Ihren Personalausweis mit beziehnungsweise fügen Sie eine Kopie des Personalausweises bei schriftlicher Antragstellung bei.
Der Antrag auf Erteilung des Grundbuchauszuges wird durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt. Der Auszug kann als unbeglaubigter Auszug oder als beglaubigter Auszug erstellt werden.
Kann nur ein Teilauszug erteilt werden (z.B., weil kein berechtigtes Interesse an den eingetragenen Belastungen besteht), so muss dieser zwingend als amtlicher Auszug erstellt werden (§ 45 Grundbuchverfügung).
Es dient der Verfahrensbeschleunigung, wenn die vollständige Grundstücksbezeichnung (z.B. VL 43 Blatt 1234) angegeben wird.
Auskunft zum Eigentümer erhalten Sie nur, wenn Sie bei der Anfrage ein berechtigtes Interesse darlegen.
Die jeweiligen Berechtigten können sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist in Schriftform vorzulegen.
Informationen zur Grundsteuerreform 2022
Ein Grundbuchauszug wird für die Steuererklärung grundsätzlich nicht benötigt. Grundstückseigentümer:innen können die notwendigen Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundstücksgröße eigenständig über den auf der Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen bereitgestellten Link „Flurstücksviewer“ ermitteln.
Sollte ein Grundbuchauszug dennoch beantragt werden, wird dieser mit 10,00 € in Rechnung gestellt.
Auch für darüber hinausgehende Fragen besuchen Sie bitte die Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt. Den Link dazu finden Sie im Bereich „Weitere Informationen“ unter der Überschrift „Wo kann ich mehr erfahren?“.
Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt.