Familie - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gewaltschutz
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Sie können beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) den Erlass einer einstweiligen Verfügung – Gewaltschutz - beantragen.
Das Familiengericht ordnet auf Antrag per Beschluss an, sofern jemand bedroht wird, dass der „Bedroher“ sich dem „Bedrohten“ nicht mehr nähern darf, keinen Kontakt zu ihm aufnehmen darf, ihn nicht angreifen, belästigen, bedrohen u.A. darf.
- bei Beantragung eines Erlasses einer einstweiligen Anordnung Gewaltschutz
- Antrag, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Rechtsanwalt/Notar oder bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts.
- Bei Antragstellung durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in ist nach Möglichkeit ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen (Geburtsurkunde des Kindes bei miteinander verheirateten Eltern, Sorgerechtsentscheidung/Bestallung des Vormundes/Betreuers).
- Der/Die Antragsteller/in muss einen Identitätsnachweis vorzulegen.
- Die Anschrift des/der Antragsgegner/in muss bekannt sein.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Rechtsanwalt/Notar oder bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.
Sofern der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Hierfür müssen der Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig ausgefüllt und entsprechende Einkommensbelege und Belege zu den Ausgaben vorgelegt werden (siehe Formulare).
Die Antragstellung erfolgt über einen Rechtsanwalt/Notar oder in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Öffnungszeiten: 09.00 bis 12.30 Uhr. In absoluten Eilfällen (bei akuter Bedrohungslage, bei erforderlicher Wohnungszuweisung (Antragsteller und Antragsgegner wohnen zusammen), bei akuter Kindesgefährdung) auch nach 12:30 bis 15:00 Uhr. Die Anmeldung erfolgt über die Wachtmeisterzentrale im Eingangsbereich (von dort erfolgt Weitervermittlung an den Eildienst)
Bei Antragstellung durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, ist nach Möglichkeit ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen (Geburtsurkunde des Kindes bei miteinander verheirateten Eltern, Sorgerechtsentscheidung/ Bestallung des Vormunds/Pflegers).