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Beglaubigungen weiterer Dokumente / Bremerhaven

Bremen 99014004035000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014004035000

Leistungsbezeichnung

Beglaubigungen weiterer Dokumente / Bremerhaven

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigungen weiterer Dokumente / Bremerhaven

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt aber nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.

Volltext

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Gebrauch sind amtlich beglaubigen.

Darüber hinaus sind wir berechtigt amtliche Beglaubigung von Abschriften/Kopien von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist, zu beglaubigen.

Dies gilt nicht, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist.


Dies sind insbesondere für

  • Auszüge aus dem Vereinsregister - > das Amtsgericht / Vereinsregister
  • Grundbuchauszüge - > das Grundbuchamt
  • Personenstandsurkunden, die in Bremerhaven ausgestellt sind - > das Standesamt
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden - > das jeweils zuständige Standesamt des Ausstellungsortes.

    Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.

 

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

  • Vorlage des Originaldokuments
  • Mitgebrachte Kopien müssen das gesamte Originaldokument wiedergeben
  • Ein mehrseitiges Dokument darf nicht doppelseitig kopiert sein

Kosten

Gebühr: 2,10€
1. - 5. Seite
Gebühr: 0,40€
ab der 6. Seite
Gebühr: 0,70€
pro Kopie

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Eine Beglaubigung von Zeugnissen kann auch bei der ausstellenden Schule vorgenommen werden
  • Schriftstücke des Privatrechts bzw. für den privaten Gebrauch können bei jedem Notar beglaubigt werden.
  • Die Beglaubigungen ausländischer Dokumente nehmen die jeweiligen Auslandsvertretungen vor.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal