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Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten

Bremen 99015003002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015003002000

Leistungsbezeichnung

Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten

Leistungsbezeichnung II

Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

16.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Das Schwerbehindertenrecht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, wenigstens 5% schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Volltext

Ausgleichsabgabe bezahlen Arbeitgeber, die einer Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen nicht oder zum Teil nachkommen (können).

Die Einnahmen hieraus fließen dann wieder in die Betriebe und Dienststellen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder für sie Arbeitsplätze schaffen.

Verwendung:

Die durch die Ausgleichsabgabe eingenommenen Mittel werden vom Amt für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt - für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender finanzieller- oder Beratungshilfen im Arbeitsleben verwendet.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.

Für Kleinbetriebe (20 - 59 Arbeitsplätze) gilt folgende Sonderregelung:

  • Zwischen 20 - 39 Arbeitsplätzen zahlen Arbeitgeber Euro 125,00 monatlich, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen
  • Zwischen 40 - 59 Arbeitsplätzen zahlen Arbeitgeber Euro 125,00 monatlich, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen und Euro 220,00, wenn Sie jahresdurchschnittlich weniger als 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen

Kosten

Gebühr: 125€
von 3% bis weniger als 5%
Gebühr: 220€
von 2% bis weniger als 3%
Gebühr: 320€
von weniger als 2%
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird auf Grund einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Beträge gelten ab dem Erhebungsjahr 2012.

Verfahrensablauf

Bis zum 31. März des Jahres müssen Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen bei der zuständigen Arbeitsagentur für jeden Betrieb eine Anzeige für das vorangegangene Jahr vorlegen. Die zu zahlende Ausgleichsabgabe wird von den Arbeitgebern selbst berechnet und ebenfalls bis zum 31. März an das Amt für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt - abgeführt. Für rückständige Beträge erhebt das Amt für Versorgung und Integration Bremen Säumniszuschläge.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

31. März

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Arbeitgeber können für Aufträge, die sie an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, einen Teil des Rechnungsbetrages (50% der von der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistung) auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Weitere Informationen sowie die Anzeige finden Sie unter www.IW-Elan.de (http://www.Rehadat-Elan.de).

 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden