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Hilfe zur stationären Pflege

Bremen 99107014000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107014000000

Leistungsbezeichnung

Hilfe zur stationären Pflege

Leistungsbezeichnung II

Hilfe zur stationären Pflege

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Krankheit (Synonym), Pflege (Synonym), Körperpflege (Synonym), Demenz (Synonym), Pflegeheim (Synonym), stationäre Pflege (Synonym), Elternunterhalt (Synonym), Heim (Synonym), Heimhilfe (Synonym), Pflegestärkungsgesetz (Synonym), PSG (Synonym), Pflegestützpunkt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Pflege (1130400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Ist jemand nicht pflegeversichert oder sind die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht.

Volltext

"Eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII kann für Personen erfolgen,

  • die pflegebedürftig sind und
  • mindestens dem Pflegegrad 2 nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit zugeordnet wurden und
  • der Eigenanteil für eine Einrichtung der Pflege (Kurzzeitpflege oder Langzeitpflege) aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufgebracht werden kann."

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen

    Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen bitte in Kopie dem Fragebogen beifügen (möglichst der letzten 12 Monate, bei Selbständigen der letzten drei Jahre)

  • Meldebestätigung

Voraussetzungen

Die Leistungen nach dem SGB XII sind von der Höhe des Einkommens und des Vermögens des Antragstellers und seinem Partner in der Haushaltsgemeinschaft abhängig.

Aussagen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens sind individuell ausgestaltet und bedürfen daher einer Beratung.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind nachrangig gegenüber den gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch XI).

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Ist eine stationäre Pflege notwendig und ist dieser Bedarf an Pflege nicht durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) ausreichend finanziert, kann beim Fachdienst "Stationäre Leistungen" Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann bis zu 6 Monaten dauern.

Frist

Die Leistung tritt ein, wenn dem zuständigen Sozialzentrum der Bedarf an Hilfe zur Pflege bekannt wird. Dies kann sowohl durch Mitteilung der Heimeinrichtung erfolgen als auch durch den schriftlichen Antragsversand.

Hinweise

Der Gesamtstädtische Fachdienst "Stationäre Leistungen" gehört formal zum Sozialzentrum 6 Hemelingen/Osterholz und hat seit Ende 2020 auch seinen Sitz in der Pfalzburger Str. 69 A, 28207 Bremen. Die übergeordnete Verwaltungseinheit ist das Amt für Soziale Dienste.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden