Hilfe zur stationären Pflege
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Ist jemand nicht pflegeversichert oder sind die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht.
"Eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII kann für Personen erfolgen,
- die pflegebedürftig sind und
- mindestens dem Pflegegrad 2 nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit zugeordnet wurden und
- der Eigenanteil für eine Einrichtung der Pflege (Kurzzeitpflege oder Langzeitpflege) aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufgebracht werden kann."
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen
Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen bitte in Kopie dem Fragebogen beifügen (möglichst der letzten 12 Monate, bei Selbständigen der letzten drei Jahre)
- Meldebestätigung
Die Leistungen nach dem SGB XII sind von der Höhe des Einkommens und des Vermögens des Antragstellers und seinem Partner in der Haushaltsgemeinschaft abhängig.
Aussagen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens sind individuell ausgestaltet und bedürfen daher einer Beratung.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind nachrangig gegenüber den gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch XI).
Ist eine stationäre Pflege notwendig und ist dieser Bedarf an Pflege nicht durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) ausreichend finanziert, kann beim Fachdienst "Stationäre Leistungen" Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragt werden.
Der Gesamtstädtische Fachdienst "Stationäre Leistungen" gehört formal zum Sozialzentrum 6 Hemelingen/Osterholz und hat seit Ende 2020 auch seinen Sitz in der Pfalzburger Str. 69 A, 28207 Bremen. Die übergeordnete Verwaltungseinheit ist das Amt für Soziale Dienste.