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Blindenhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen

Bremen 99107047080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107047080000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Blindenhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Hilfe in anderen Lebenslagen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie sind blind oder in Ihrer Sehfähigkeit stark eingeschränkt? Sie haben ein geringes Einkommen? Dann können Sie Blindenhilfe beantragen!

Aufgrund der aktuellen Situation haben die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen offene Sprechstunden und Hausbesuche derzeit eingeschränkt. Bürgerinnen und Bürger werden daher darum gebeten, ihre Anliegen telefonisch oder per Mail vorzutragen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann ein persönlicher Termin vereinbart werden. Entsprechende Notdienste sind in allen Sozialzentren eingerichtet.

Volltext

In Bremen können blinde Menschen zusätzlich zum Landespflegegeld wegen Blindheit die so genannte Blindenhilfe nach dem SGBXII beantragen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht. Sie können die Blindenhilfe ebenso wie das Blindengeld/Landespflegegeld beim zuständigen Sozialzentrum oder Fachdienst ihres Wohnortes beantragen.

Die das Landespflegegeld aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bei geringem Einkommen und Vermögen beträgt derzeit für

  • volljährige blinde Menschen: 841,77 Euro
  • minderjährige blinde Menschen: 421,61 Euro

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Die Blindenhilfe unterstützt folgende Personengruppen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht:

  • blinde Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen können die Blindenhilfe beim zuständigen Sozialzentrum oder Fachdienst ihres Wohnortes beantragen. Vorzulegen sind der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "bl", der Bescheid des Integrationsamtes oder das Gutachten zur freigestellten Blindheit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, Nachweis über Einkommen und Vermögen u.ä.

Leistungen der Pflegeversicherung werden auf die Blindenhilfe angerechnet.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden