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Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Bremen 99069003156000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99069003156000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Verbraucherschutz (2140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Du fühlst dich in deiner Familie unwohl, dir droht Verwahrlosung oder du bist in einer Krisensituation akut gefährdet? Sie beobachten die Verwahlosung eines Kindes oder einer jugendlichen Person in Ihrem Umfeld? Das Jugendamt in den Sozialzentren hilft dabei, die bestmögliche Lösung für die betroffene Person zu finden.

Volltext

Wenn ein Kind in seinem aktuellen Zuhause in Gefahr ist oder es in Verwahrlosung lebt, kann das Kind in die Obhut des Jugendamts genommen werden. Dabei wird das Ziel verfolgt, das Kind zu schützen und eine Klärung des Konflikts oder der Krisensituation herbeizuführen.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Wenn das Wohl des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen nach Ermessen des Jugendamtes oder nach eigenem Ermessen gefährdet ist, sind die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme gegeben.

Kosten

Die Kontaktaufnahme, um eine Verwahrlosung oder Gefährdung zu melden, ist kostenlos und wird vertraulich behandelt.

Verfahrensablauf

Kinder und Jugendliche in einer akuten Krise oder in Gefahr können selbst darum bitten, in Obhut genommen zu werden. Dafür müssen sie sich an das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt im Sozialzentrum wenden. Das Jugendamt ist verpflichtet, der Bitte nachzukommen.

Haben Mitarbeitende der Kinder- und Jugendhilfe eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes bemerkt, sind sie verpflichtet, es in die Obhut des Jugendamtes zu geben.

Über diese genannten Fälle hinaus können alle Personen, die erfahren, dass ein Kind in seiner Familie misshandelt wird oder verwahrlost, das Jugendamt informieren. Dies können beispielsweise sein

  • Nachbarinnen oder Nachbarn
  • Verwandte
  • Erziehungs- oder Lehrkräfte

Wenn ein Kind in Obhut genommen wurde, darf es eine Vertrauensperson benachrichtigen. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes sind außerdem verpflichtet, sofort die Eltern beziehungsweise die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten über den Vorgang zu informieren.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Eine Inobhutnahme ist nur vorläufig. Es wird immer das Ziel verfolgt, eine dauerhafte gute Lösung für das Kind zu finden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden