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Jugendgefährdende Medien

Bremen 99069002029000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99069002029000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Jugendgefährdende Medien

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Indizierung (Synonym), Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (Synonym), Medialer Jugenschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Verbraucherschutz (2140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sind Sie beim Fernsehen, beim Surfen im Internet oder in einem anderen Medium auf einen Inhalt gestoßen, der Ihnen für Kinder und Jugendliche ungeeignet erscheint, können Sie diesbezüglich Beschwerde bei der bremischen Landesmedienanstalt einreichen. Bei Druckerzeugnissen, Tonträgern und Computerspielen sind andere Stellen einzuschalten.

Volltext

Der staatliche Kinder- und Jugendschutz hat in Deutschland Verfassungsrang. Dementsprechend ist auch die Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten in Deutschland unzulässig. Einen länderübergreifenden und einheitlichen Rechtsrahmen für den Jugendschutz bietet der Jugendmedienschutzstaatsvertrag.  Er führt die Inhalte auf, deren Verbreitung im Internet oder im Rundfunk verboten ist.

Verstöße gegen diesen Katalog prüft und bewertet die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten im Rahmen der Rundfunk- und Telemedienaufsicht.  Sie dient den zuständigen Landesmedienanstalten dabei als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Liegen Verstöße gegen den Jugendschutzstaatsvertrag vor, entscheidet die Kommission für Jugendmedienschutz über die Maßnahmen gegen die Medienanbieter, die dann von den Landesmedienanstalten vollzogen werden.

In Bremen nimmt die bremische Landesmedienanstalt diese Aufgaben wahr. Sie ist über ihre Direktorin Mitglied der Kommission für Jugendmedienschutz. Zudem ist sie Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, die Verstöße gegen die geltenden Jugendschutzbestimmungen im Internet und in den Rundfunk- und Telemedien melden möchten sowie bei allen Fragen rund um das Thema Kinder- und Jugendschutz in den Medien.

Von dieser Regelung abweichend ist die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) für die Prüfung der geeigneten Altersstufen bei Computer- und Konsolenspielen zuständig. Bei Fragen zu Tonträgern und Printmedien können Sie sich an die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wenden. Bei Presseerzeugnissen besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Deutschen Presserat einzuschalten.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Im Internet oder in den Rundfunk- und Telemedien, in Durckerzeugnissen oder Computerspielen wurde ein Inhalt festgestellt, der den geltenden Jugendschutzbestimmungen widerspricht.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Stellen Bürgerinnen und Bürger einen Inhalt fest, der gegen die geltenden Jugendschutzbestimmungen verstößt, können sie sich mit einer Beschwerde an die bremische Landesmedienanstalt oder an weitere zuständige Stellen wenden. Die Beschwerde wird an die zuständige Landesmedienastalt beziehungsweise zur Bewertung an die Kommission für Jugendmedienschutz weitergeleitet. Dort wird dann über den jeweiligen Fall entschieden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Kontaktdaten des externen Dienstleisters:

Bremische Landesmedienanstalt

Richtweg 14

28195 Bremen

Telefon: 0421 334940

Homepage: www.bremische-landesmedienanstalt.de (http://www.bremische-landesmedienanstalt.de)

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • Frau Prüser Kathrin      E-Mail: kathrin.prueser@soziales.bremen.de
          Telefon: +49 421 361 96044
          Fax: +49 421 496 96044

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden