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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Bremen 99107005000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107005000000

Leistungsbezeichnung

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Leistungsbezeichnung II

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

EGH (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Haben Sie eine dauerhafte Behinderung oder sind Sie von einer solchen Behinderung bedroht, können Sie unter Umständen Eingliederungshilfe beantragen. 

Volltext

Im Sozialgesetzbuch XII § 53 ist der Anspruch von behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen auf Eingliederungshilfe geregelt. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Leistung der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII), die das Ziel verfolgt, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbstständigen Leben zu befähigen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit

Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen sowohl behinderte als auch von Behinderung bedrohte Menschen. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX).

Behindert im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX sind Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit voraussichtlich über sechs Monate vom altersmäßigen typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedroht sind Menschen von einer Behinderung, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX).

Voraussetzung ist ferner, dass es sich bei der Beeinträchtigung um eine wesentliche Behinderung handelt, welche die Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt. 

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können sowohl Geld- als auch Sachleistungen sein. Höhe und Umfang der Leistungen werden berechnet nach

  • Art und Schwere der Behinderung
  • Vermögensverhältnissen

Leistungen der Eingliederungshilfe werden beim Amt für Soziale Dienste des Bezirkes beantragt, in dem der Inanspruchnehmende wohnt.

Je nach Einzelfall sind zum Stellen von Anträgen verschiedene Nachweise erforderlich, wie etwa Einkommensnachweise oder ärztliche Gutachten. Es wird empfohlen, sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Stelle über erforderliche Unterlagen zu informieren.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ergänzende Leistungen: 

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Leistungen sind unter den in §§ 20 und 22 Eingliederungshilfe-Verordnung genannten Voraussetzungen weitere Kosten zu übernehmen.

Dazu zählen: 

  • Die Kosten für die Anleitung von Betreuungspersonen (§ 20 Eingliederungshilfe-Verordnung).
  • Fahrtkosten für die Begleitperson (§ 22 Eingliederunghilfe-Verordnung).
  • Sonstige mit der Fahrt verbundene Auslagen der Begleitperson (§ 20 Eingliederunghilfe-Verordnung).
  • Weitere Kosten der Begleitperson (§ 22 Eingliederunghilfe-Verordnung).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden