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Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen

Bremen 99080018058000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080018058000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Sicherheitsüberprüfung (Synonym), ZÜP (Synonym), Zuverlässigkeit (Synonym), ZUP (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Personal einstellen (2030200)
  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)
  • Personal finden (2030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten dürfen Sie erst durchführen, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde. Dazu gehören bestimmte Tätigkeiten am Flughafen, das Arbeiten mit Luftfracht oder das Führen eines Luftfahrzeugs als Pilot*in.

Volltext

Für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz ist zentral die Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg zuständig.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Luftsicherheitsbehörde Hamburg.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Senden Sie Ihren Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bitte an:

Behörde für Wirtschaft und Innovation
Luftsicherheitsbehörde
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Wenn Sie einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen, wird die Überprüfung durchgeführt. Falls die Überprüfung erfolgreich abgeschlossen wird und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, bekommen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Mit dieser Bescheinigung dürfen Sie die sicherheitsrelevante Tätigkeit am Flughafen ausüben, mit Luftfracht arbeiten oder ein Luftfahrzeug als Pilot*in führen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie durch die Luftsicherheitsbehörde Hamburg.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen 
  • Für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten am Flughafen, bei der Arbeit mit Luftfracht oder das Führen eines Luftfahrzeugs als Pilot:in ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich
  • Für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz ist zentral die Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg – Abteilung Luftsicherheit zuständig
  • Weitere Informationen und Antragsstellung bei der Luftsicherheitsbehörde in Hamburg
  • Zuständige Stelle: Luftsicherheitsbehörde

Ansprechpunkt

  • Frau Carolin TeschZuverlässigkeitsüberprüfungen
          E-Mail: zup@swh.bremen.de
          Telefon: +49 421 361 59472
  • Herr Nils GernLuftsicherheit (Security) und Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach LuftSiG
          E-Mail: zup@swh.bremen.de
          Telefon: +49 421 361 97565

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden