Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen
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Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten dürfen Sie erst durchführen, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde. Dazu gehören bestimmte Tätigkeiten am Flughafen, das Arbeiten mit Luftfracht oder das Führen eines Luftfahrzeugs als Pilot*in.
Für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz ist zentral die Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg zuständig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Luftsicherheitsbehörde Hamburg.
Senden Sie Ihren Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bitte an:
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Luftsicherheitsbehörde
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Wenn Sie einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen, wird die Überprüfung durchgeführt. Falls die Überprüfung erfolgreich abgeschlossen wird und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, bekommen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Mit dieser Bescheinigung dürfen Sie die sicherheitsrelevante Tätigkeit am Flughafen ausüben, mit Luftfracht arbeiten oder ein Luftfahrzeug als Pilot*in führen.
- Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen
- Für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten am Flughafen, bei der Arbeit mit Luftfracht oder das Führen eines Luftfahrzeugs als Pilot:in ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich
- Für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz ist zentral die Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg – Abteilung Luftsicherheit zuständig
- Weitere Informationen und Antragsstellung bei der Luftsicherheitsbehörde in Hamburg
- Zuständige Stelle: Luftsicherheitsbehörde
- Frau Carolin TeschZuverlässigkeitsüberprüfungen
E-Mail: zup@swh.bremen.de
Telefon: +49 421 361 59472 - Herr Nils GernLuftsicherheit (Security) und Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach LuftSiG
E-Mail: zup@swh.bremen.de
Telefon: +49 421 361 97565