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Kirchensteuer

Bremen 99102035000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102035000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Kirchensteuer

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Antworten zur Kirchensteuer

Volltext

Nach Artikel 140 des Grundgesetzes i.V.m. Artikel 137 der für diesen Bereich noch geltenden Weimarer Verfassung sind "Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." Die nähere landesrechtliche Bestimmung ist in Bremen das Kirchensteuergesetz des Landes Bremen. Danach sind Kirchen im Land Bremen berechtigt, von ihren Kirchenangehörigen aufgrund eigener Kirchensteuerordnung Kirchensteuern zu erheben. Von diesem Recht machen im Land Bremen zur Zeit nur die Jüdische Gemeinde im Land Bremen sowie die im Land Bremen vertretenen Gemeinden der evangelischen sowie der katholischen Kirche Gebrauch. Während die jüdische Gemeinde die Kirchensteuer von ihren Gemeindemitgliedern in eigener Zuständigkeit erhebt, haben sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche die Erhebung ihrer Kirchensteuer der Finanzverwaltung des Landes Bremen übertragen. Für die Kirchensteuer ist die Einkommen-, Lohnsteuer die Berechnungsgrundlage. Sie beträgt z.Z. 9 % dieser Berechnungsgrundlage.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Von kirchensteuerpflichtigen Steuerbürgern, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, wird die Kirchensteuer zusammen mit der Einkommensteuer per Steuerbescheid festgesetzt.

Von lohnsteuerpflichtigen Bürgern wird die Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber aufgrund der mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale einbehalten.

Die Kirchensteuer der Bürger, die Kapitalerträge erzielen (z.B. Sparzinsen) und bei denen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag – die sogen. Abgeltungssteuer – erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer seit 01.01.2015 als Zuschlag zur Abgeltungssteuer erhoben.
Grundlage ist die den zum Abzug Verpflichteten (in der Regel sind dies die Banken) mitgeteilte Zugehörigkeit ihres Kunden zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Die Grundlage für den Kirchensteuerabzug erhält der zum Abzug Verpflichtete aufgrund einer jährlich durchzuführenden Anfrage bei der entsprechenden Datenbank. Die Datenbank wird zentral beim und vom Bundeszentralamt für Steuern gepflegt.

Zu weiteren Einzelheiten s. http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/kirchensteuer_node.html

Der Steuerbürger kann seine Kirchensteuerpflicht durch Kircheneintritt oder auch Kirchenaustritt beeinflussen. Sowohl der Eintritt in die Kirche als auch der Austritt erfolgen durch entsprechende Erklärung gegenüber der jeweiligen Kirchen-Gemeinde. In der Regel ist die Erklärung persönlich zur Niederschrift abzugeben. Sie kann aber auch in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form bei der Kirchengemeinde eingereicht werden. Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat.

Von der zuständigen Kirchengemeinde erfolgt die Meldung über den Kirchenein- bzw. austritt an die jeweilige Meldebehörde der politischen Gemeinde und damit auch die entsprechende Information des zuständigen Finanzamts.
Im Zweifel kann der Steuerbürger die entsprechende Meldung unter Vorlage der Ein- bzw. Austrittsbescheinigung auch persönlich bei der für ihn zuständigen Meldebehörde abgeben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden