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Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule

Bremen 99061015016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99061015016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Genehmigung einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule (Synonym), Anerkennung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Der Betrieb einer privaten Hochschule oder einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.

Volltext

Der Betrieb einer privaten Hochschule oder einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Die staatliche Anerkennung bzw. Genehmigung richtet sich nach § 112 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG). Private Hochschulen können anerkannt und Niederlassungen von Hochschulen aus nicht-EU Ländern genehmigt werden wenn:

  • die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 BremHG wahrnimmt,
  • das Studium an den in § 52 BremHG genannten Zielen ausgerichtet ist,
  • eine umfassende, sachverständige Qualitätsprüfung vorgenommen wird, die in der Regel durch eine von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmte unabhängige Einrichtung im Rahmen eines Akkreditierungsprozesses erfolgt, und die erforderlichen Qualitätsstandards dauerhaft eingehalten werden. Dies gilt auch für die von der Hochschule angebotenen Studiengänge.
  • die Hochschule durch gutachtliche Sachverständigenfeststellungen oder sonstige geeignete Unterlagen belegt hat, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.

Niederlassungen von Hochschulen aus EU Mitgliedstaaten können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

  • es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen,
  • die Hochschule muss im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein,
  • die Hochschule muss nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein,
  • das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluss müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluss anerkannt sein.

Kosten

Für die Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule werden Gebühren in Höhe von 1000 € bis 10000 € erhoben (Nr. 204.09 und Nr. 204.10 der Anlage 1 der Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung).

Verfahrensablauf

Das Verfahren ist formlos aber umfangreich. In der Regel werden mehrere persönliche Gespräche notwendig sein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Für das Antragsverfahren bestehen keine Fristen. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz entscheidet binnen drei Monaten nach dem vollständigen Vorliegen aller erforderlicher Unterlagen und Nachweise (§ 112 Abs. 5 BremHG).

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • Herr Kristian JosteitAbteilung 2, Hochschulen und Forschung Referat 21 Hochschulen und Hochschulpolitik, Katharinenstraße 12-14
          E-Mail: Kristian.Josteit@wissenschaft.bremen.de
          Telefon: +49 421 361-4182
          Fax: +49 421 496-4182

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden