Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Ehe: Nachbeurkundung von Eheschließungen im Ausland

Bremen 99059001019000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059001019000

Leistungsbezeichnung

Ehe: Nachbeurkundung von Eheschließungen im Ausland

Leistungsbezeichnung II

Ehe: Nachbeurkundung von Eheschließungen im Ausland

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

22.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben im Ausland geheiratet und sind sich nicht sicher, ob die Ehe hier gültig ist?

Volltext

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grds. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Bei Urkunden aus einigen Ländern sollte die Urkunde mit einer Apostille (Überbeglaubigung) bzw. Legalisation versehen sein. Genauere Informationen dazu können Sie bei uns telefonisch, persönlich oder per E-Mail erhalten.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abzugeben (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").

Sie sind nicht verpflichtet, die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber die Nachbeurkundung hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde)

    über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

    beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte

  • bei Geburt der Eheleute im Ausland:

    die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

  • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
    • ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

    Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

  • weitere Unterlagen

    Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.

Voraussetzungen

Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling oder
  • Sie haben vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet, dem einer von Ihnen angehört, wobei keiner zum Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, z.B. zwei türkische Staatsangehörige die auf dem türkischen Generalkonsulat geheiratet haben.
  • Einer von Ihnen muss seinen Wohnsitz in Bremen haben.

Kosten

Gebühr: 103€
Beurkundung der Eheschließung im Ausland
Gebühr: 40€
Erklärung zur Namensführung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
Gebühr: 33€
ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt
Gebühr: 13€
Ausstellung einer Eheurkunde
Gebühr: 66€
ggf. Angleichung von Namen
Gebühr: 73€
Erklärung zur Namensführung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: 7€
jede weitere gleichzeitig beantragte Eheurkunde
Gebühr: 117€
Erklärung zur Namensführung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

Verfahrensablauf

  • Die personliche Vorsprache im Standesamt mindestens eines Ehepartners ist erforderlich.
  • Bei der Vorsprache müssen die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt sein.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
  • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Hinweise/Besonderheiten

Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt - das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.

Sollte einen Nachweis benötigt werden, können jeweils Eheurkunden angefordert werden.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt des Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden