"Pfändungs- und Einziehungsverfügung" bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" durch die Vollstreckungsbehörden wie die Kontopfändung, die Lohnpfändung oder sonstige Forderungspfändungen
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Die Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsstelle oder Gerichtskasse) hatdas Bankkonto, das Arbeitseinkommen, Forderungen beim Auftraggeber oder sonstige Forderungen bei den Bürgerinnen und Bürgern gepfändet.
BasisinformationenWenn Abgabenrückstände bei den Bürgerinnen und Bürgern bestehen, kann die Vollstreckungsbehörde diese unter anderem durch eine sogenannte „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" vollstrecken. Solche Forderungen können z.B. das Bankkonto, das Arbeitseinkommen, Forderungen beim Auftraggeber oder in sonstige Forderungen betreffen. Die „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" wird dem sogenannten Drittschuldner zugestellt. Hierbei handelt es sich um eine Person, gegen die die Bürgerinnen und Bürger selber Forderungen haben (zum Beispiel die Bank, der Arbeitgeber, der Lebensversicherer oder der Auftraggeber). Nach Erhalt der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" darf der Drittschuldner nicht mehr an die Bürgerinnen und Bürger auszahlen. Sowohl die Bürgerinnen und Bürger und der Drittschuldner erhalten dazu Schreiben der Vollstreckungsbehörde.
Die Bürgerinnen und Bürger haben ihre fälligen Abgaben nicht bezahlt. Diese Abgaben können sein:
1. Steuerlich:
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer und Grundbesitzabgaben, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Rennwettund Lotteriesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Tourismusabgabe (Citytax), Zweitwohnungsteuer, sowie den dazugehörigen Nebenleistungen wie Gebühren, Zwangsgeldern, Zinsen oder Säumniszuschläge (Auflistung nicht abschließend).
2. Nichtsteuerlich:
Gebühren, Beiträge oder Bußgelder von anderen Behörden wie zum Beispiel dem "Ordnungsamt"/"Bürgeramt", oder Gerichtskosten. Die Vollstreckungsbehörde kann auch Abgaben aus anderen Gemeinden, Ländern oder EU-Mitgliedstaaten im Wege der Amtshilfe vollstrecken. Auch Forderungen der Eigenbetriebe Bremen (zum Beispiel Umweltbetrieb Bremen, KiTA Bremen, Musikschule Bremen, Stadtbibliothek Bremen, Bremer Volkshochschule, Werkstatt Bremen), Rundfunkbeiträge (ehemals „GEZ“) und Berufskammerbeiträge fallen hierunter.
Die Bürgerinnen und Bürgern haben bei Abgabenrückständen im Vorfeld Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Ähnliches erhalten. Auf diesen Schreiben sind die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben. Auch sind die Kassenzeichen wie die Steuernummer dort genannt. Erst nachdem die „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" dem Drittschuldner zugestellt wurde, werden die Bürgerinnen und Bürgern in Form einer Kopie informiert. Der Drittschuldner (Bank, Arbeitgeber, Lebensversicherer oder Auftraggeber) muss die Bürgerinnen und Bürgern dann auf Nachfrage das Aktenzeichen der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ bzw. " Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" mitteilen.
Die Steuernummer oder das Kassenzeichen sind für die Zuordnung der Zuständigkeit in der Vollstreckungsstelle wichtig. Sie bestehen aus mehreren Teilen. Angaben wie „VO 12“ geben dabei den zuständigen Bezirk in der Vollstreckungsbehörde an.
Beispiel einer Steuernummer: 60/100/12345 - VO 12 - 1/15 F
Die ersten beiden Ziffern der Steuernummer bei steuerlichen Forderungen geben das zuständige Finanzamt an, siehe Abschnitt „zuständige Stellen“.
Beispiele eines Kassenzeichens:
411000000000/VO 12- A oder 800000000000/VO 12- A oder
650000000000/VO 12- A oder 911000000000/VO 12- A
Diese Kassenzeichen werden nur bei nichtsteuerlichen Forderungen verwendet.