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Erinnerungslauf zur Abgabe einer Steuererklärung

Bremen 99102046240000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102046240000

Leistungsbezeichnung

Erinnerungslauf zur Abgabe einer Steuererklärung

Leistungsbezeichnung II

Erinnerungslauf zur Abgabe einer Steuererklärung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung

Volltext

Anlass des Erinnerungsschreibens:

Die Steuererklärung wurde bisher - trotz Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bis zum 31.07.2020 - nicht abgegeben. Die Steuerpflichtigen wurden deshalb nach automatisierten Rechenzentrumsläufen per Brief an noch abzugebende Steuererklärungen erinnert. 

In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen Ermittlung der zu erinnernden Personen und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Erinnerung erfolgt  obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Erinnerungsschreiben nötig. In allen anderen Fällen wird um Einsendung des vollständig ausgefüllten Formulars per Post oder Fax gebeten.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Steuererklärung ist innerhalb der genannten Frist elektronisch oder - soweit zugelassen (nur in sogenannten Härtefällen) - in Papierform abzugeben. Ein Antrag auf die sogennanten Härtefallregelung ist schriftlich an das Finanzamt zu senden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 4 Woche(n)
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist dem Erinnerungsschreiben zu entnehmen. In der Regel beträgt die Frist 4 Wochen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Telefonische Rückfragen in der für die Bearbeitung zuständigen Stelle zum Erinnerungslauf führen zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer. Es wird daher darum gebeten, von Rückfragen abzusehen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden