Erinnerungslauf zur Abgabe einer Steuererklärung
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Anlass des Erinnerungsschreibens:
Die Steuererklärung wurde bisher - trotz Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bis zum 31.07.2020 - nicht abgegeben. Die Steuerpflichtigen wurden deshalb nach automatisierten Rechenzentrumsläufen per Brief an noch abzugebende Steuererklärungen erinnert.
In Einzelfällen kann der Zeitversatz zwischen Ermittlung der zu erinnernden Personen und der Versendung der Schreiben dazu führen, dass eine Erinnerung erfolgt obwohl die Erklärung schon abgegeben wurde. In diesem Fall ist keine Antwort auf das Erinnerungsschreiben nötig. In allen anderen Fällen wird um Einsendung des vollständig ausgefüllten Formulars per Post oder Fax gebeten.
Die Steuererklärung ist innerhalb der genannten Frist elektronisch oder - soweit zugelassen (nur in sogenannten Härtefällen) - in Papierform abzugeben. Ein Antrag auf die sogennanten Härtefallregelung ist schriftlich an das Finanzamt zu senden.
Telefonische Rückfragen in der für die Bearbeitung zuständigen Stelle zum Erinnerungslauf führen zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer. Es wird daher darum gebeten, von Rückfragen abzusehen.