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Abgabe von Steueranmeldungen zur Tourismusabgabe - Citytax

Bremen 99077018000000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99077018000000

Leistungsbezeichnung

Abgabe von Steueranmeldungen zur Tourismusabgabe - Citytax

Leistungsbezeichnung II

Abgabe von Steueranmeldungen zur Tourismusabgabe - Citytax

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Bettensteuer (Synonym), city tax (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

07.03.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Bremische Tourismusabgabe (sogenannte Citytax): Abgabe von Steueranmeldungen und Entrichtung der Steuer

Volltext

Die Citytax wird seit 2013 für Bremen und Bremerhaven zentral vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bearbeitet.

Steuerpflichtig sind dort bis zum 31.03.2024 alle entgeltlichen privaten Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben.

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer Sitzung am 14.02.2024 und 15.02.2024 das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) – Ausweitung der Tourismusabgabe auf Geschäftsreisende in zweiter Lesung beschlossen. Nach Verkündung des Gesetzes tritt dieses am 01.04.2024 in Kraft. Damit entfällt zum 01.04.2024 die Steuerbefreiung für beruflich bedingte Übernachtungen. Beruflich bedingte entgeltliche Übernachtungen unterliegen daher ab dem 01.04.2024, wie privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen, der Besteuerung. Die Steuer beträgt weiterhin 5 Prozent des Übernachtungsentgelts.

Die bisher geltenden Steuerbefreiungen bleiben erhalten. So werden weiterhin nur bis zu 7 zusammenhängende Übernachtungen besteuert. Bei längeren Aufenthalten werden die darüberhinausgehenden Übernachtungen nicht besteuert. Übernachtungen von minderjährigen Personen unterliegen nicht der Tourismusabgabe. Daneben sieht das Gesetz eine neue Steuerbefreiung für solche Betriebe vor, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Vorlage eines Nachweises in Form eines Feststellungsbescheids im Sinne des § 60a der Abgabenordnung. Soweit mit der Erbringung der Beherbergungsleistung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung) unterhalten wird, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.

 

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

(Gültigkeit ab dem 01.04.2024)

Ein Beherbergungsbetrieb lässt seine Gäste entgeltlich übernachten.

Bemessungsgrundlage ist seit dem 01.07.2018 nach § 2 Abs. 1 TourAbgG der Betrag, der vom Gast für den Aufwand der Übernachtung ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen geleistet wird (Übernachtungsentgelt). Der Steuersatz beträgt 5 % des Übernachtungsentgelts. Ohne Erhebung eines Entgelts ist die Übernachtung nicht steuerbar. Eine bei Buchung der Übernachtung gemäß den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu leistende Anzahlung ist Bestandteil des Übernachtungsentgelts und somit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Wird dem Beherbergungsbetrieb der vom Gast nach Absatz 1 geleistete Aufwand nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des Übernachtungsentgelts nach Absatz 1 der sich aus dem Verzeichnis nach § 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung ersichtliche Preis für ein vergleichbares Zimmer zu Grunde zu legen. Besteht keine Pflicht zur Auslegung oder Aushängung der Preise nach § 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung, so ist bei der Berechnung der in dem Beherbergungsbetrieb für ein vergleichbares Zimmer übliche Preis zu Grunde zu legen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes muss in einer amtlich vorgeschriebenen Steuererklärung (sogenannte Steueranmeldung) die Steuer selbst berechnen und an den Magistrat überweisen. Beides hat bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu erfolgen. Gibt der Beherbergungsbetrieb keine Steuererklärung ab oder berechnet er die Steuer falsch, erstellt der Magistrat der Stadt Bremerhaven einen Steuerbescheid.

Bearbeitungsdauer

1 Woche(n)
Dies ist eine Circa-Angabe

Frist

Die Abgabe der Steueranmeldung und die Überweisung der Steuer haben bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres durch den Betreiber des Beherbergungsbetriebes zu erfolgen.

Hinweise

Zuständig ist für Bremen und Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven:                                   

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Steueramt

Postfach 21 03 60

27524 Bremerhaven

 

Hier befindet sich der Magistrat der Stadt Bremerhaven:

Hinrich-Schmalfeldt-Straße 40

Stadthaus 2, 1. Obergeschoss

27576 Bremerhaven

 

Öffnungszeiten des Magistrats der Stadt Bremerhaven:

Montag – Freitag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Montag auch 15.00 Uhr - 17.00 Uhr

und nach Vereinbarung

 

Kontakte:

Fax: 0471 590-2339

1. Stadt Bremen: Frau Aras, Zimmer 154, Tel.: 0471 590-2348

E-Mail: Jasmin.Aras@magistrat.bremerhaven.de

2. Stadt Bremerhaven: Herr Karaman, Zimmer 155, Tel.: 0471 590-2081

E-Mail: Cem.Karaman@magistrat.bremerhaven.de

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden