Pfändungsschutzkonto Einrichtung
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Sind Sie verschuldet und erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Wurden Ihrer Bank oder Sparkasse von Gläubigern Schuldtitel zwecks Pfändung Ihres Kontos übersandt?
Wurden eventuell schon Pfändungen veranlasst, sodass keine Auszahlungsbeträge auf Ihrem Konto mehr zur Verfügung stehen?
Dann haben Sie Anspruch auf Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Um Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln, müssen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Umwandlungsantrag stellen. Nur mit einem P-Konto sind Sie vor Pfändungen bis zur Selbstbehaltsgrenze geschützt.
Für Banken und Sparkassen besteht keine gesetzliche Verpflichtung, auf dem Konto eingehende Sozialleistungen für einen bestimmten Zeitraum stehen zu lassen.
Die Banken und Sparkassen müssen sämtliche Zahlungseingänge bei Vorlage von Nachweisen ausgetitelter Forderungen an die Gläubiger auskehren.
Für Leistungsbeziehende nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Asylbewerberleistungsgesetz besteht ein Anspruch auf Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto.
Nur ein Pfändungsschutzkonto schützt bis zur Höhe der Selbstbehaltsgrenze vor Pfändungen. Die Höhe des Grundfreibetrages richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen. Überdurchschnittliche, aber notwendige höhere Kosten für die Unterkunft können im Einzelfall ebenfalls zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen. Die jeweils aktuellen Beträge können Sie der Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) entnehmen.
Das Bundesministerium für Justiz stellt eine Übersicht zu den Pfändungsfreigrenzen nach §850 c Zivilprozessordnung online zur Verfügung. Den Link finden Sie im Bereich Weitere Informationen.
- Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen
Für die Antragstellung bei dem Geldinstitut muss der Sozialleistungsbezug nachgewiesen werden.
Jede Person mit Schuldverpflichtungen kann die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto veranlassen.
Sie stellen den Antrag auf Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto bei dem Kreditinstitut, der Bank oder Sparkasse, bei der das Konto unterhalten wird.
Sie weisen den Bezug von Sozialleistungen durch Vorlage z. B. des Sozialleistungsbescheides nach. Nach Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sind die Zahlungseingänge bis zum Freibetrag sicher.
Wenn bereits Pfändungen erfolgt sind und Ihnen nun das Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes fehlt, können Sie sich mit ihrem zuständigen Sozialzentrum in Verbindung setzen. Dafür müssen Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Sie müssen in diesem Fall die erfolgte Pfändung durch Vorlage eines aktuellen Kontoauszuges bzw. einer Buchungsbestätigung (bei Sparbüchern) nachweisen.
- Pfändungsschutzkonto Einrichtung
- Leistungsbeziehende nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Asylbewerberleistungsgesetz haben Anspruch auf Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
- Beantragung der Kontoumwandlung bei dem jeweiligen Kreditinstitut bzw. der Bank oder Sparkasse, bei dem/der das Girokonto besteht
- Notwendige Unterlagen: Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen
- Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto sind Zahlungseingänge bis zur Selbstbehaltsgrenze vor Pfändungen sicher
- Selbstbehaltsgrenze z.Zt. monatlich ab 1.252,64 Euro, Grundfreibetrag kann in bestimmten Fällen erhöht werden
- Übersicht zu den Pfändungsfreigrenzen nach §850 c Zivilprozessordnung online beim Bundesministerium für Justiz
- Zuständige Stellen:
- Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 2 - Gröpelingen/ Walle
- Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 3 - Mitte/östliche Vorstadt/Findorff
- Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 4 - Süd
- Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 5 - Vahr/ Schwachhausen/ Horn-Lehe
- Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 6 - Hemelingen/ Osterholz
- Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 1 - Nord