Kraftfahrzeug Ummeldung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 6a Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm § 1 Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen (Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung – BEG HB)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Aufgrund bundesweiter Vorgaben musste das Onlineportal für die digitalen Kfz-Zulassungen (iKfz) zum 1. Januar 2024 deaktiviert werden. Die Kfz-Zulassungsstelle bietet momentan die Online-Leistungen nicht an. An der Wiederaufnahme der digitalen Angebote wird derzeit gearbeitet. Zwischenzeitlich stehen Ihnen die analogen Angebote der Kfz-Zulassungsstelle zur Verfügung. Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Nach Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs, müssen Sie es ummelden und ggf. ein neues Kennzeichen beantragen.
Der Antrag kann persönlich gestellt werden. Es kann auch ein Vertreter mit schriftlicher Vollmacht beauftragt werden.
Ab dem 01.10.2019 ist die Neuzulassung eines Fahrzeuges unter bestimmten Voraussetzungen auch online möglich. Weitere Informationen zur "internetbasierten Fahrzeugzulassung" erhalten Sie auf der Seite des Bundesminsiteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?").
Hinweis:
Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere. Das sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Teil II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ist bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) vorhanden und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung darin vorgenommen.
Wenn noch nicht die neuen Zulassungsbescheinigungen ausgestellt wurden, werden diese in diesem Zusammenhang ausgestellt, auch dann wenn ein weiterer Haltereintrag in den alten Papieren möglich wäre. Es wird auf jeden Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ausgestellt.
Achtung:
Der zukünftige Halter muss in Bremen melderechtlich angemeldet sein.
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
- bei Zulassung auf Firmen
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt - bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten, so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen.
Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
- gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung
z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
- Kennzeichenschilder
Entbehrlich, wenn das Fahrzeug bereits zugelassen ist und das Kennzeichen beibehalten werden soll.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie mit der Dienstleistungsbeschreibung "Kraftfahrzeug umschreiben (mit Halterwechsel und MIT Kennzeichenmitnahme)"
https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.18516.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de
- keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. - keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. - schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
- Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.
- Wenn ein Wunschkennzeichen gewünscht wird, kann Reservierung, schon vor der Zulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
- Durch die Zulassung des Fahrzeuges auf den neuen Fahrzeughalter wird eine neue Zulassungsbescheingung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ausgestellt. Möglicherweise wird auch die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) notwendig.
- Bei einem Halterwechsel innerhalb Bremens können bei zugelassenen Fahrzeugen die aktuellen Kennzeichen auch weiterhin genutzt werden. In einem solchen Fall behält auch eine bereits existierende Feinstaubplakette ihre Gültigkeit.
Termine können Sie jederzeit online über www.service.bremen.de/dienststelle/termine (http://www.service.bremen.de/dienststelle/termine) reservieren oder telefonisch Mo-Fr von 07:00-18:00 Uhr unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:
KFZ-Zulassungsbehörde: (0421) 361-88668 oder (0421) 115
Bürgerservicecenter-Nord: (0421) 361-88644 oder (0421) 115
Tipp:
Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe des Behördenzentrums Stresemannstr. 48 und des BSC-Nord angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.
- Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
- Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1.7.2010 gelten folgenden Änderungen:
- Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer für erforderlich. Eine für die Erstversteuerung erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Folgejahre. - Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung:
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen. - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.