Beglaubigungen weiterer Dokumente
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Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt aber nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.
Diese Dienstleistung wird ausschließlich in kommunaler Zuständigkeit angeboten. Ihr Anliegen kann daher nur bearbeitet werden, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Bremen haben.
Ab dem 21.02.2024 benötigen Sie für dieses Anliegen im BürgerServiceCenter Mitte und im BürgerServiceCenter-Nord keinen Termin. Sie können dieses Anliegen ohne Termin innerhalb der Öffnungszeiten der Express-Schalter (Bitte beachten Sie unterschiedlichen Öffnungszeiten im BSC-Mitte und im BSC-Nord) erledigen.
Wichtig: Im BürgerServiceCenter Stresemannstraße benötigen Sie weiterhin einen Termin für dieses Anliegen
Die Beglaubigung weiterer Dokumente ist zweckgebunden. Im Zweifel wird geprüft, ob eine Beglaubigung nach den einschlägigen Bestimmungen vorgenommen werden darf.
Zum Zweck der Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Studienplatzes dürfen folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Nachweis Zivil- oder Wehrdienst
- Diplome von Universitäten, Hochschulen o.ä.
- KV, ZV, Ärztekammern
- Computer-Ausdrucke, die im Original von einer Behörde ausgestellt wurden
Zum Zweck zur Vorlage bei deutschen Ämtern oder Behörden dürfen folgende Dokumente beglaubigt werden:
- Diplome von Universitäten, Hochschulen o.ä.
- Promotionsurkunden in deutscher Sprache
- Einbürgerungsurkunden
- Namensänderungen durch Standesämter (ist keine Personenstandsurkunde)
- Vorlage des Originaldokuments
- Das Original muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
- Gegebenenfalls Kopien
- Mitgebrachte Kopien müssen das gesamte Originaldokument wiedergeben
- Ein mehrseitiges Dokument darf nicht doppelseitig kopiert sein
Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten
Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten werden nur zur Vorlage bei einer deutschen Behörde vorgenommen. Die Behörde muss vom Antragsteller benannt werden können, da sie in den Beglaubigungsstempel aufzunehmen ist.
Beglaubigungen sind möglich, bei Vorlage
- eines ausländischen Dokumentes mit Übersetzung (von einem in Deutschland amtlich vereidigten Dolmetscher erstellt)
- eines ausländischen Dokumentes in lateinischer Schrift ohne Übersetzung
- einer deutschen Übersetzung eines ausländischen Dokumentes im Original
Ausländische Dokumente in anderen als lateinischen Schriftzeichen (bspw. russisch, chinesisch, etc.) ohne Übersetzung können nicht beglaubigt werden.