Fischereischein Ausstellung
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 34 Fischereischein - Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- § 35 Fischereiprüfung und Erteilung des Fischereischeins - Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- § 36 Fischen durch Jugendliche - Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- § 37 Versagungsgründe und Einziehen - Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- § 38 Örtliche Zuständigkeit - Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Wenn Sie in Bremen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Wenn Sie in Bremen den Fischfang ausüben möchten (als Angler:in oder Berufsfischer:in), müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen.
Der Fischereischein berechtigt zum Fischen:
- in der Weser innerhalb der bremischen Landesgrenze
- in der Kleinen Weser
- in der Lesum flussaufwärts bis zur Burger Straßenbrücke
- in dem tideabhängigen Teil der Geeste (ausgenommen Naturschutz- und Fischschongebiete)
- in allen anderen Gewässern in Bremen/Bremerhaven und in anderen Bundesländern in Verbindung mit einem Fischereierlaubnisschein des Gewässereigentümers bzw. Gewässerpächters (gilt nicht für Fischereischeine, die über die Übergangsregelung des § 42 Abs. 3 BremFiG erworben wurden)
Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist:
- eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung
- oder wenn Sie als Berufsfischer:in ausgebildet sind.
Es gibt Ausnahmen, bei denen ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt wird. Ein Fischereischein kann ohne Fischereiprüfung erteilt werden an:
- Personen, die mindestens 5 Jahre als Küstenfischer tätig waren.
- Fischwirte und Personen, die hierzu ausgebildet werden.
- Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind.
- Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen eines Landes und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes, einer Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.
Wenn Sie einen gültigen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besitzen, wird dieser in Bremen anerkannt.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer müssen nach einem Umzug nach Bremen (Wechsel des Hauptwohnsitzes) nicht umgeschrieben werden. Auf Wunsch können sie aber umgeschrieben werden.
Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen eigenen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einer Person mit Fischereischein beaufsichtigt werden.
- Personalausweis oder Reisepass
- Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
- Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
- Passfoto
Es kann, muss aber kein Biometrietaugliches Passfoto sein.
- Fischereiprüfungzeugnis
oder Nachweis im Sinne des § 42 Abs. 3 BremFiG (vor dem 01.10.1991 ausgestellter Fischereischein mit einer Gültigkeit von mindestens drei zusammenhängenden Jahren)
- Fischereischein des anderen Bundeslandes
Nur nötig für die Umschreibung bei Zuzug Bremen.
- Gegebenenfalls Zeugnis als Fischwirt:in bzw. Fischereipatent
- Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Bremen.
- Mindestalter 14 Jahre.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
- keine Vorstrafen wegen gröblicher oder wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften des Tierschutz- oder Fischereirechts.
- Fischereiprüfung oder Erfüllen der Tatbestandsmerkmale der Übergangsregelung des § 42 Abs. 3 BremFiG.
- Sie müssen sich an die Dienststelle an Ihrem Hauptwohnsitz wenden.
Nach erfolgreicher Fischereischeinprüfung können Sie Ihren Fischereischein in einem der drei BürgerServiceCenter beantragen. Berufsfischer:innen wenden sich bitte an die Oberste Fischereibehörde in Bremen – den Senator für Wissenschaft und Häfen.
Persönliche Beantragung vor Ort:
- Sie müssen einen Termin vereinbaren. Termine können Sie online über diese Seite oder telefonisch unter der Nummer (0421) 361-88665 vereinbaren.
- Sie stellen persönlich vor Ort einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins. Sie können sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen.
- Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass).
- sowie ein aktuelles Passfoto (ab dem 16. Lebensjahr).
- sowie das Fischereischein-Prüfungszeugnis (oder Zeugnis als Fischwirt:in bzw. Fischereipatent).
- Minderjährige (ab 14 Jahren) können den Fischereischein auch ohne Anwesenheit der Eltern beantragen, sie benötigen nur zwingend einen Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis. Eine Geburtsurkunde wird nicht akzeptiert, da explizit ein Lichtbildausweis vorgelegt werden muss.
- Es findet eine Prüfung der Unterlagen statt.
- Nach Bezahlung der Verwaltungsgebühr wird der Fischereischein sofort ausgehändigt.
- Die Fischereiprüfung kann im Lande Bremen beim Landesfischereiverband Bremen abgelegt werden:
- Grambker Heerstr. 141
28719 Bremen
Tel.: (0421) 6 44 99 94
Fax (0421) 6 94 02 24
- Grambker Heerstr. 141
Den Link zur Internetseite des Landesfischereiverbands Bremen finden Sie unter „Weitere Informationen“ - „Wo kann ich mehr erfahren?“.
- Weitere Informationen zum Fischereischein erhalten Sie unter der Telefonnummer (0421) 361-88665.
- Fischereischein beantragen
- Wer in Bremen fischen oder angeln möchte, benötigt im Regelfall einen Fischereischein.
- Um einen Fischereischein zu erhalten, muss im Regelfall zuvor eine Fischereischeinprüfung erfolgreich abgelegt werden.
- An Personen ab 14 Jahren mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in Bremen.
- Der Fischereischein ist unbefristet gültig.
• Zuständige Stelle:
- BürgerServiceCenter Mitte
- BürgerServiceCenter Stresemannstraße
- BürgerServiceCenter Nord
- Für Berufsfischer:innen: Oberste Fischereibehörde – Senator für Wissenschaft und Häfen