Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
- Steuererklärung (1060100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Das bereits seit einiger Zeit im Einsatz befindliche System der Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale in elektronischer Form – die sogen. ELStAM – ist seit Beginn des Jahres 2014 flächendeckend in Deutschland vorgeschrieben. Damit ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsdaten seiner Arbeitnehmer elektronisch bei der Finanzverwaltung abzurufen. Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt. Veränderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten durch die Finanzverwaltung mitgeteilt.
Die gängigen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden grundsätzlich automatisch aus den Meldedaten gebildet. Dies sind regelmäßig:
- die Steuerklasse (Grundlage ist der Familienstand)/
- das Merkmal über den Kirchensteuerabzug (Konfession oder konfessionslos)
- eventl. Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder.
Diese Daten werden der Finanzverwaltung von den Meldebehörden zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der genannten Daten kann nur durch die Meldebehörden erfolgen.
Sollten daneben noch steuerliche Freibeträge geltend gemacht werden, sind diese mit dem entsprechenden Vordruck beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn Ehegatten/ Lebenspartner eine andere als die Steuerklassenkombination IV/IV möchten oder wenn Alleinerziehende statt der Steuerklasse I die Klasse II beantragen wollen. Ebenso ist eine Berichtigung einer falsch gebildeten Steuerklasse per Vordruck beim Finanzamt zu beantragen.
Der Steuerklassenwechsel von VI zu I (Wechsel des ersten Dienstverhältnisses) erfolgt durch Mitteilung des Arbeitnehmers an die Arbeitgeber. Das Finanzamt wird hier nicht eingebunden.
Die beizufügenden Nachweise ergeben sich aus der Art des Antrages bzw. sind sie im Formular bezeichnet. Grundsätzlich ist bei der persönlichen Antragstellung der Personalausweis beim Finanzamt vorzulegen. Bei Übersendung per Post ist die Vorlage des Ausweispapiers nicht erforderlich.
Das Ende bzw. Beginn der Kirchensteuerpflicht erfolgt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Kirche, der der Steuerbürger angehört. Der Meldebehörde wird durch die kirchliche Stelle, bei der der Austritt oder der Eintritt erklärt worden ist, das Ende / der Beginn der Kirchensteuerpflicht mitgeteilt. Die Meldebehörde teilt dem Finanzamt den Beginn / das Ende der Kirchensteuerpflicht mit.
Die Änderung der Steuerklasse, die Eintragung von steuerlichen Freibeträgen, sowie die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder ist grundsätzlich formell beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Die in Frage kommenden Vordrucke für
Änderung der Steuerklasse durch Ehegatten:
- Antrag Steuerklassenwechsel
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben
- Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
Antrag Steuerklasse II:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Berücksichtigung volljähriger Kinder:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Eintragung von steuerlichen Freibeträgen:
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
Ab den Jahr 2014 gelten grundsätzlich nur noch die „ElektronischenLohnSteuerAbzugsMerkmale – ELStAM“. Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sind nur noch ausnahmsweise vorgesehen. Eine Ausnahme ist der Fall, in dem die vom Finanzamt bereitgestellte ELStAM unzutreffende Daten ausweist. Hier kann der Steuerbürger beantragen, dass die Daten berichtigt werden. Das Finanzamt stellt dann eine Papierbescheinigung für die (Rest-) Dauer des Kalenderjahres zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Ansonsten ist eine papierene Ersatzbescheinigung nur zu beantragen, wenn dem Bürger noch keine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt worden ist.
Vordruck für diesen Fall: „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
- Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2024 mit Anlagen
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__
- Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern
- Erklärung zum dauernden Getrenntleben
- Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft/Lebenspartnerschaftsgesetz