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Erlass der Hundesteuer

Bremen 99102013002000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102013002000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Erlass der Hundesteuer

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Hundesteuer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Muss ich Hundesteuer bezahlen?

Volltext

Die Hundesteuer kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn bestimmte sachliche oder persönliche Voraussetzungen (z. B. geringes Einkommen) erfüllt sind. Der Erlass wird nur für den Ersthund bewilligt. Ein Erlass gilt immer nur für das laufende Jahr und muss für die Folgejahre neu beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweis

    Die monatlich zur Lebensführung zur Verfügung stehenden Einnahmen.

Voraussetzungen

  •  Sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe (z.B. geringes Einkommen)

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Formloser Antrag auf Erlass beim zuständigen Finanzamt.

Bearbeitungsdauer

4 Woche(n)
Erlass-Anträge können frühestens im Jahr der Steuerentstehung (des betreffende Kalenderjahr) vom Finanzamt bearbeitet werden

Frist

Vor Fälligkeit der Hundesteuer (d.h. entweder ein Monat nach Bekanntgabe des ersten Hundebescheids oder in den Folgejahren am 15. Januar)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • Hundesteuerstelle      E-Mail: gemeindeabgaben@fa-hb.bremen.de
          Telefon: +49 421 36190909

Zuständige Stelle

nicht vorhanden