Hundehaltung Meldung
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Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie und Ihr Hund Ihren Wohnsitz verlegt haben, muss dies innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei der dann zuständig gewordenen Hundesteuerstelle angezeigt werden. Für jede Gemeinde gelten eigene Regelungen.
- Personalausweis
- Hundesteuermarke
Hundesteuermarke (bei Abmeldung aus der Stadtgemeinde Bremen].
- bremische Formular „Hund An- und Abmeldung“
Es steht das bremische Formular „Hund An- und Abmeldung“ für Sie im Internet bereit.
- Kopie des Hundesteuerbescheids ( bei Anmeldung in der Stadtgemeinde Bremen]
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz von einer anderen Gemeinde in die Stadtgemeinde Bremen, müssen Sie Ihre Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen beim Finanzamt Bremen anzeigen (§ 13 Absatz 1 des Bremischen Hundesteuergesetzes). Eine monatliche anteilige Anrechnung der gezahlten Hundesteuer der anderen Gemeinde ist ggf. auf Antrag möglich (§ 13 Absatz 1 des Bremischen Hundesteuergesetzes). Die Anrechnung kann maximal bis zur Höhe der bremischen Hundesteuer erfolgen. Bitte legen Sie hierzu dem Finanzamt Bremen eine Kopie des Hundesteuerbescheids der anderen Gemeinde und einen Zahlungsnachweis vor.
Wird Ihr Wohnsitz aus der Stadtgemeinde Bremen in eine andere Gemeinde verlegt, müssen Sie Ihren Hund in der Stadgemeinde Bremen abmelden und ggf. in der anderen Gemeinde wieder anmelden. Die Abmeldung in der Stadgemeinde Bremen erfolgt durch formlose schriftliche Mitteilung an das Finanzamt Bremen und die Rückgabe der Hundesteuermarke. Informieren Sie sich bei der anderen Gemeinde über die dortige Hundesteuerpflicht.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz innerhalb der Stadtgemeinde Bremen wechseln, teilen Sie bitte der Hundesteuerstelle im Finanzamt Bremen formlos Ihre neue Adresse mit.
Die Ummeldung findet nicht automatisch statt (Auch nicht bei Wohnsitzwechsel nach Bremerhaven)!
Die Anmeldung kann erfolgen:
- persönlich (Mittels einer Vollmacht kann sie auch durch eine andere Person vorgenommen werden)
- schriftlich