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Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Bremen 99102013000000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102013000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Hundesteuer (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten eine Hundesteuerbefreiung erwirken?

Volltext

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis für sogenannte Assistenzhunde

    Fotokopie des Schwerbehindertenausweises, in dem das Merkmal „H" (= hilflos), "aG" (= außergewöhnliche Gebehinderung) oder "B" (=Begleitperson bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln) eingetragen sein muss.

  • Fotokopie der Begleithundeprüfung und Leistungsheft des Bundesverbandes für das Rettungshundewesen für sogenannte Rettungshunde
  • Kopie des Aufnahmevertrages bei Aufnahme von Hunden aus dem Bremer Tierheim

    Beim Erwerb eines Hundes aus dem Tierheim Bremen benötigen wir die Kopie des Aufnahmevertrages.

Voraussetzungen

Eine Hundesteuerbefreiung wird gewährt für das Halten von:
(§ 6 Absatz 1 Hundesteuergesetz)

  1. Blindenführhunden
  2. Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden.
  3. Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
  4. Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
  5. Sanitäts- oder Rettungshunden anerkannter Sanitäts- oder Zivillschutzeinheiten, wenn diese für den Bevölkerungsschutz benötigt werden
  6. Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
  7. Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden

Des weiteren wird für Hunde, die aus dem Bremer Tierheim übernommen werden, auf Antrag für ein Jahr eine Steuerbefreiung gewährt.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Anträge sind formlos zu stellen.

Bearbeitungsdauer

3 Woche(n)

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • Hundesteuerstelle      E-Mail: gemeindeabgaben@fa-hb.bremen.de
          Telefon: +49 421 36190909

Zuständige Stelle

nicht vorhanden