Befreiung von der Hundesteuer beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Hundesteuer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
29.02.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Schwerbehindertenausweis für sogenannte Assistenzhunde
Fotokopie des Schwerbehindertenausweises, in dem das Merkmal „H" (= hilflos), "aG" (= außergewöhnliche Gebehinderung) oder "B" (=Begleitperson bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln) eingetragen sein muss.
- Fotokopie der Begleithundeprüfung und Leistungsheft des Bundesverbandes für das Rettungshundewesen für sogenannte Rettungshunde
- Kopie des Aufnahmevertrages bei Aufnahme von Hunden aus dem Bremer Tierheim
Beim Erwerb eines Hundes aus dem Tierheim Bremen benötigen wir die Kopie des Aufnahmevertrages.
Eine Hundesteuerbefreiung wird gewährt für das Halten von:
(§ 6 Absatz 1 Hundesteuergesetz)
- Blindenführhunden
- Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden.
- Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
- Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
- Sanitäts- oder Rettungshunden anerkannter Sanitäts- oder Zivillschutzeinheiten, wenn diese für den Bevölkerungsschutz benötigt werden
- Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
- Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden
Des weiteren wird für Hunde, die aus dem Bremer Tierheim übernommen werden, auf Antrag für ein Jahr eine Steuerbefreiung gewährt.