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Einkommensteuer festsetzen

Bremen 99102008002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102008002000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Einkommensteuer festsetzen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einkommensteuer (Synonym), Steuererklärung (Synonym), Veranlagung (Synonym), Einkommensteuererklärung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie beziehen ein Einkommen? Dann sind Sie grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Volltext

Aufgrund Ihrer Angaben in der Steuererklärung erlässt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch die für die Arbeit angefallenen Ausgaben ("Werbungskosten"), Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und verschiedene andere Ausgabenpositionen berücksichtigt. 

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.

1.)   Wird ausschließlich Arbeitslohn bezogen, für den bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, z.B. wenn

  • der Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde,
  • bei Ehegatten/Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor im Laufe des Jahres angewandt worden ist,
  • ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden ist und der im Kalenderjahr 2021 erzielte Arbeitslohn 12.550 Euro (für 2022: 13.150 Euro) bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt 23.900 Euro (für 2022: 24.950 Euro) übersteigt,
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (wie Tantieme, Abfindung) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat,
  • nicht zusammen zu veranlagende Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung eines Freibetrages für die auswärtige Ausbildung oder für einen Behinderten-Pauschbetrag der einem gemeinsamen Kind zusteht beantragen.

2.)   Setzt sich das Einkommen neben dem Arbeitslohn auch aus anderen Einkünften (z. B. Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit) zusammen, hängt die Steuererklärungspflicht von der Höhe der anderen Einkünfte ab.

Soweit diese (anderen) Einkünfte den Betrag von 410 Euro im Kalenderjahr übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Der Jahresbetrag von 410 Euro gilt darüber hinaus auch bei Bezug von dem Grunde nach steuerfreien Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld). Da diese Leistungen  Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes haben (sog. Progressionsvorbehalt), muss bei Überschreiten des Betrages von 410 Euro ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.

 

3.)   Wird dagegen kein Arbeitslohn bezogen, sondern besteht das Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften (z. B. Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit), muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall.

Dieser Grundfreibestrag beträgt im Jahr 2022
bei

  • Ledigen: 10.347 EURO / in 2021: 9.744 EURO
  • bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern: 20.694 EURO / in 2021: 19.488 EURO.

 Informationen zur Vereinfachten Erklärung für Alterseinkünfte finden Sie unter Publikationen.

 

 

Kosten

Für die Einkommensteuerfestsetzung fallen keine Gebühren und Kosten an.

Verfahrensablauf

Sofern u. a. Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt werden, ist die Steuererklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür steht die kostenlose Software der Finanzverwaltung (Verfahren ELSTER; www.elster.de) zur Verfügung. In allen anderen Fällen kann die Steuererklärung auch persönlich oder per Post eingereicht werden.

Das Finanzamt prüft die Angaben und erlässt anschließend einen Steuerbescheid in Papierform. Bei Abgabe der Steuererklärung per ELSTER kann der Steuerbescheid zusätzlich in elektronischer Form übermittelt werden. Es ergeht dann  eine Benachrichtigung per E-Mail, ab wann der Steuerbescheid elektronisch abrufbar ist. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses erfolgt die Bereitstellung des Steuerbescheides dabei nur in verschlüsselter Form. Zum Abruf der Daten muss die verschlüsselte Datei zunächst auf den eigenen PC heruntergeladen und mit der gewählten Authentifizierungsmethode entschlüsselt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zeitpunkt der Einreichung und dem Umfang der Steuererklärung.

Frist

Steuerlich nicht beratene Personen: - die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 grundsätzlich bis zum 31.07.2021, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31.07.2022), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht - aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert: o Veranlagungszeitraum 2021 01.11.2022 o Veranlagungszeitraum 2022 02.10.2023 o Veranlagungszeitraum 2023 02.09.2024 - Arbeitnehmer, für die keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, die also freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben hierfür vier Jahre Zeit (Bsp.: Veranlagungszeitraum 2021; Ende Abgabefrist = 31.12.2025). Diese sogenannte Antragsverlängerung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen. Steuerlich beratene Personen: - die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum 28.02.2022, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 28.02.2023), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht - aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert: o Veranlagungszeitraum 2020 31.08.2022 o Veranlagungszeitraum 2021 31.08.2023 o Veranlagungszeitraum 2022 31.07.2024 o Veranlagungszeitraum 2023 02.06.2025 o Veranlagungszeitraum 2024 30.04.2026

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden