Ausfuhrkennzeichen beantragen
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 6a Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm § 1 Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen (Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung – BEG HB)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes - eventuell außer Betrieb gesetztes - Fahrzeug ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.
Das Kennzeichen wird zugeteilt, wenn das Fahrzeug mit eigener Antriebskraft ins Ausland verbracht werden soll
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- Kennzeichenschilder
bei zugelassenen Fahrzeugen
- gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung
z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
- Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
- auswärtige Kennzeichenschilder
bei zugelassenen Fahrzeugen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Bremen oder in Bremerhaven bei einer dortigen Zulassung zugelassen sind.
- bei Zulassung auf Firmen
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) - Ausfuhr
für die Ausfuhr von Fahrzeugen (ggf. auch anlassbezogen per Fax an die Zulassungsstelle)
- bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen
zusätzlich
- alte Fahrzeugdokumente und eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung oder
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen. Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
- schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
- Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.
- Es besteht die Vorführpflicht des Fahrzeugs zur Identitätsprüfung.
- Wenn das Fahrzeug bisher zugelassen war, werden die Kennzeichen entstempelt. Anschließend erfolgt die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens für die Dauer der Haftpflichtversicherung, jedoch längstens für ein Jahr.
- Das Fahrzeug muss für den Zulassungszeitraum (also bis zum Endzeitpunkt des Ausfuhrkennzeichens) über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor Ablauf des Ausfuhrzeitraums, müssen Sie einen Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
- Antragstellung erfolgt grundsätzlich am Hauptwohnsitz. Bei Antragstellern ohne Wohnsitz in der BRD ist der Antrag bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Kfz-Zulassungsstelle zu stellen.
Hinweis:
Seit dem 1. Juli 2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen der Kfz-Steuerpflicht. Die Kfz-Steuer ist bei Zulassung für die Dauer der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten. Der Mindestbesteuerungszeitraum beträgt einen Monat.
Tipp:
Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung herstellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten versehen.
- Auf Wunsch kann zusätzlich ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt werden (10,50 EUR).
- Im Rahmen der EU-Harmonisierung werden für den Austausch des alten Fahrzeugbriefes durch die Zulassungsbescheinigung Teil II weitere Gebühren in Höhe bis zu 8,70 EUR fällig.
- Seit dem 1. Juli 2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen der Kfz-Steuerpflicht. Die Kfz-Steuer ist bei Zulassung für die Dauer der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten (SEPA-Lastschriftmandat). Der Mindestbesteuerungszeitraum beträgt einen Monat.
- Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
- Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung:
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen. - elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.