Feinstaubplakette beantragen
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- §§ 40, 47 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)
- §§ 41, 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Seit dem 1. März 2007 können von den örtlichen Kommunen Umweltzonen eingerichtet werden. Es dürfen dann nur noch die Fahrzeuge einfahren, die eine der am Einfahrtsschild ausgewiesenen "Feinstaubplaketten" an der Windschutzscheibe tragen (oder eine Ausnahmegenehmigung haben).
Schadstoffarme Fahrzeuge können eine sog. Feinstaubplakette erhalten.
Sie bekommen diese bei allen Zulassungsbehörden, technischen Überwachungsorganisatoren und allen Werkstätten, die eine Berechtigung zur Durchführung einer Abgasuntersuchung besitzen.
Ausnahmen
Über Ausnahmen der Plakettenpflicht informiert die Internetseite des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.
Die Plaketten in den Farben Rot, Gelb und Grün entsprechen jeweils einer Schadstoffgruppe:
- Grüne Plakette = Schadstoffgruppe 4:
Kraftfahrzeuge mit der geringsten Partikel- bzw. Schadstoffemission, wie etwa Kraftfahrzeuge mit modernster Dieseltechnik sowie alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die über einen geregelten Katalysator verfügen. Außerdem Fahrzeuge, die nicht mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden (z. B. Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge). - Gelbe Plakette = Schadstoffgruppe 3:
Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 sowie Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 34, 44, 54, 70, 71 - rote Plakette = Schadstoffgruppe 2:
Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 25 bis 29, 35, 41, 71 sowie Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 - Keine Plakette = Schadstoffgruppe 1:
Fahrzeugen mit schlechterer Einstufung kann gar keine Plakette zugeteilt werden.
Maßgebliches Merkmal für die Ausgabe der Plaketten sind die Emissionsklassenschlüssel der Fahrzeuge nach Ziff. 1 des alten Fahrzeugscheines bzw. Nr. 14.1 der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (ZBI).
Soweit das Fahrzeug mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstet wurde, ist eine Änderung ZBI erforderlich.
Vorlage des Fahrzeugscheines oder der ZBI bei der Zulassungsbehörde. Es kann eine Vertreter ohne besondere Vollmacht beauftragt werden.
Welche Plakette das Fahrzeug erhält, kann kostenlos auf den Internetseiten der technischen Prüfstellen ermittelt werden.