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Antrag Kurzzeitkennzeichen Genehmigung

Bremen 99036036040000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036036040000

Leistungsbezeichnung

Antrag Kurzzeitkennzeichen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Überführungsfahrt (Synonym), Überführungskennzeichen (Synonym), Kfz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

19.03.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer „03" oder "04"

Volltext

Die Zulassungsbehörden teilen Kurzzeitkennzeichen nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) zu.

Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:

  • Probefahrten:
    Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV).
  • Überführungsfahrten:
    Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/ueberblick-ueber-die-kraftfahrzeugkennzeichen.html (http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/Kurzzeitkennzeichen/kurzzeitkennzeichen-faq_liste.html)

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

    zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung

    z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP

  • bei Zulassung auf Firmen

    zusätzlich:
    - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
    - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (ersatzweise aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis oder CoC-Papier)

    Vorlage im Original, keine Kopie

Voraussetzungen

  • Der Hauptwohnsitz oder die Betriebsstätte des Antragstellers ist in Bremen bzw. der Standort des Fahrzeugs für das das Kurzeitkennzeichen beantragt werden soll, befindet sich in Bremen. (Hinweis: Standort ist durch schriftlichen Kaufvertrag nachzuweisen.)
  • Das Fahrzeug muss stillgelegt sein und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen

Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind ohne gültige Hauptuntersuchung lediglich in folgenden Fällen möglich:

  • Zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Erlangung einer Betriebserlaubnis bis zur nächstgelegenen Untersuchungs- bzw. Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück.
  • Zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Kosten

Gebühr: 13,10€
Die Kosten für die Kfz-Schilder sind in dem Preis nicht enthalten.

Verfahrensablauf

  • Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Es kann auch ein Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden.
  • Tickets für die Sachbearbeitung erhalten Sie an den Self-Check-In Terminals im Unter- und Erdgeschoss.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Diese Kennzeichen besitzen eine maximale Gültigkeitsdauer von fünf Kalendertagen. Sie sind ab Tag der Ausstellung gültig und können nicht im Voraus beantragt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden