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Melderegisterauskunft beantragen

Bremen 99115004001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115004001000

Leistungsbezeichnung

Melderegisterauskunft beantragen

Leistungsbezeichnung II

Melderegisterauskunft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Auskunft aus dem Melderegister beantragen (Synonym), EMA-Auskunft (Synonym), Meldeauskunft (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Die BürgerService-Einrichtungen des Bürgeramtes dürfen Ihnen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen u.a. Auskunft über die Anschrift eines bestimmten Einwohners erteilen.

Volltext

Einfache Melderegisterauskunft

  • für schriftliche Auskunftsersuchen ist das entsprechende Antragsformular "Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft" zu verwenden. Dabei ist ein Verwendungszweck anzugeben.
    Das Formular ist erhältlich in der Meldebehörde oder zum Download unter "Formulare".
  • beinhaltet nur die aktuelle Anschrift einer Person

Erweiterte Melderegisterauskunft  

  • kann mehr als nur die aktuelle Anschrift einer Person beinhalten, nämlich:
    - frühere Vor- und Familiennamen
    - Tag und Ort der Geburt
    - gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
    - Staatsangehörigkeiten
    - frühere Anschriften
    - Tag des Ein- und Auszugs
    - Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
    - Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
    - Sterbetag und -ort
  • ein berechtigtes Interesse ist glaubhaft zu machen

Melderegisterauskunft für Hauseigentümer (Hausauskunft)

  • grundsätzlich haben Eigentümer bzw. Wohnungsgeber einer Wohnung nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in ihrer Wohnung gemeldeten Einwohner zu erhalten.
  • Dem Ersuchen muss eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und ein Eigentumsnachweis (aus dem Grundbuch) beigefügt werden. Das rechtliche Interesse muss glaubhaft gemacht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis

    (Vorlage eines gültigen Ausweises oder Passes)

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Gebühr: 10€
für eine einfache Auskunft
Gebühr: 17€
für eine erweiterte Auskunft
Bei Anträgen, die schriftlich, per Fax oder E-Mail eingehen, wird der Melderegisterauskunft eine Rechnung in der jeweiligen Höhe beigefügt.

Verfahrensablauf

Einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte können persönlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail (wenn das Ersuchen als Scan oder PDF der E-Mail beigefügt ist) beantragt werden.

Hausauskünfte können ausschließlich schriftlich, per Fax oder E-Mail (wenn das Ersuchen als Scan oder PDF der E-Mail beigefügt ist) beantragt werden.

  • Für die Beantragung einfacher Melderegisterauskünfte ist das entsprechende Antragsformular "Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft" zu verwenden. Eine ausfüllbare pdf-Datei finden Sie zum Download unter "Formulare".
  • Für Anträge auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft beziehungsweise Hausauskünfte stellen Sie Ihren Antrag bitte formlos. Das berechtigte beziehungsweise rechtliche Interesse ist dabei glaubhaft zu machen.

Wichtig: Jedem Ersuchen muss eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beigefügt werden.

Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Meldebehörde darf die Daten einer Person für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur weitergeben, wenn die Person dazu ihre Einwilligung erklärt hat.

Ist eine gesuchte Person verzogen, wird der anfragenden Person oder Stelle die Wegzugsadresse mitgeteilt

Eine neutrale Antwort wird erteilt, wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden. Eine neutrale Antwort wird auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern. Die neutrale Antwort lautet:

„Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden