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Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren SolumWEB

Bremen 99043006000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043006000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren SolumWEB

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundbuchauszug (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren für Gerichte und Notare

Volltext

Mit der Einführung des maschinellen Grundbuchs ist an die Stelle des Papier-Grundbuchs ein elektronischer Datenbestand getreten, für dessen Verwaltung und Bearbeitung die vielfältigen Möglichkeiten der Informationstechnik genutzt werden. Dieser Datenbestand aller Grundbuchämter des Landes Bremen wird in einer zentralen Datenspeicherstelle (Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport, Niederlassung Bremen) landesweit zusammengefasst, zentral verwaltet und den Grundbuchgerichten, anderen Abteilungen der Amtsgerichte sowie durch das automatisierte Abrufverfahren externen Nutzern Online zugänglich gemacht.

Das automatisierte Abrufverfahren soll nur die technische Durchführung der Grundbucheinsicht vereinfachen, den sachlichen Bereich der Einsicht aber nicht ausdehnen. Daher muss als Voraussetzung für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens sichergestellt sein, dass das Grundbuch nur in dem Umfang eingesehen werden kann, wie dies die gesetzlichen Vorschriften (§§ 12, 12a und 12b der Grundbuchordnung -GBO-) zulassen. Ein Abruf von Grundbuchdaten darf nur insoweit möglich sein, als ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Zulassungsvoraussetzung

Die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren bedarf der Genehmigung, die nur auf Antrag erteilt wird. Die Entscheidung über die Zulassung zum Abrufverfahren obliegt im Land Bremen der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Der Antrag ist ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zu stellen, welcher im Formularbereich zu dieser Information bereitgehalten wird.

Die Erteilung der Zulassung umfasst grundsätzlich eine Abrufberechtigung für alle Grundbuchämter des Landes Bremen.

Zu unterscheiden sind das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Grundbuchabrufverfahren.

Die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren setzt voraus, dass

  • diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglichen Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  • seitens des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  • seitens der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

Technische Voraussetzung

Das Verfahren SolumWEB ermöglicht die Einsicht in die Grundbücher des Landes Bremen sowie in die Markentabelle. Der Grundbuchdatenbestand, auf den über das Einsichtsverfahren zugegriffen wird, unterliegt sehr hohen Sicherheitsanforderungen. Zur Absicherung dieser elektronischen Kommunikation werden Sicherheitsmechanismen wie Authentisierung eingesetzt. Die Zugangsdaten, die für die Authentisierung benötigt werden, werden nach Zulassung vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen übermittelt.

Kosten

Gebühr: 50€
ggf. einmalige Einrichtungsgebühr
Gebühr: 8€
Grundbuchabruf

Verfahrensablauf

  • Antrag mit dem bundeseinheitlichen Anmeldeformular einreichen
  • Prüfung durch die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
  • Warten auf Zulassungsbescheid
  • Übersendung des Zulassungsbescheides mit den persönlichen Zugangsdaten

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Ein Online-Zugriff ist im Übrigen nicht ausnahmslos, sondern nur dann zulässig, wenn er wegen der Zahl der Anfragen oder wegen der Eilbedürftigkeit der Übermittlung erforderlich ist. 

Zu unterscheiden sind das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Abrufverfahren. Beide Verfahrensarten dürfen aus Datenschutzgründen jedoch nicht zu Ausforschungszwecken genutzt werden.

Für Notare, amtlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden ist eine uneingeschränkte Grundbucheinsicht möglich. Das berechtigte Interesse ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs, eine besondere Darlegung des berechtigten Interesses ist zum Zeitpunkt des Abrufs jedoch nicht erforderlich.

Für Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen, Versorgungsunternehmen und Privatpersonen ist eine eingeschränkte Grundbucheinsicht möglich. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme, welches nur im Falle einer eigenen dinglichen Berechtigung oder einer Eigentümerzustimmung sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorliegt.

Das berechtigte Interesse ist in diesen Fällen bei jeder Einsichtnahme darzulegen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden