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Führerschein erweitern

Bremen 99108047049000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108047049000

Leistungsbezeichnung

Führerschein erweitern

Leistungsbezeichnung II

Führerschein erweitern

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind und diese um eine weitere Fahrerlaubnis(klasse) erweitern möchten, ist eine Antragstellung erforderlich. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über Ihre Fahrschule. Wird der Antrag nicht über Ihre Fahrschule gestellt, stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0421-361 12435 oder per Mail unter fuehrerscheinstelle@buergeramt.bremen.de für Rückfragen zur Verfügung.

Hinweis für Fahrschulen:  bitte beachten Sie unsere Informationen für Fahrschulen unter der Rubrik Zuständige Stellen "Fahrerlaubnisse".

Volltext

Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse erteilt, wenn der Bewerber:

  • seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
  • das erforderliche Mindestalter erreicht hat:
    - 25 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A
    - 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE oder D1E
    - 18 Jahre für die Klasse A bei Zugang in Stufen und für die Klassen B, BE, C, C1, CE oder C1E
    - 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
  • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann,
  • die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt,
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt
  • und die Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend nachweist.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
    • Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
  • 1. für alle Klassen:

    - Personalausweis oder Reisepass
    - gegebenenfalls Meldebescheinigung
    - Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
    - Bisheriger Original-Führerschein

  • 2. für Klasse A, A1, A2, AM, L, T, B, BE zusätzlich zu 1.:

    - Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in 1. Hilfe
    - Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)

  • 3. für Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE zusätzlich zu 1.:

    - Nachweis über die Schulung in 1.Hilfe,
    - Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen (nicht älter als 2 Jahre)
    - Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung

  • 4. für Klasse D1, D1E, D und DE zusätzlich zu 1. und 3.:

    - Gutachten über besondere Anforderungen
    - Führungszeugnis der Belegart O (kann bei der Fahrerlaubnisbehörde mit beantragt werden)

     

Voraussetzungen

  • Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde (erfolgt meist durch die Fahrschule)
  • Prüfung der Unterlagen durch die Behörde
  • Einholung von Registerauskünften (Verkehrszentralregister), zT Führungszeugnis
  • Erteilung eines Prüfauftrages an den TÜV
  • Erteilung der Fahrerlaubnis durch Aushändigen des Führerscheins (im Rahmen der praktischen Prüfung durch den TÜV)


Der TÜV gibt Prüfaufträge an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn

  • die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
  • die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  • in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.
  • Eine Verlängerung ist nicht möglich. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden.

 

Kosten

Gebühr: 49,70€
mit Probezeit; inkl. Direktversand durch die Bundesdruckerei
Gebühr: 48,90€
ohne Probezeit, Klassen L, M, S, T; inkl. Direktversand durch die Bundesdruckerei

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen

Frist

Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, B, S, BE, L, M und T werden unbefristet erteilt.
Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E werden erstmalig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt; nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für weitere fünf Jahre.
Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E werden bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für fünf Jahre erteilt. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich die Erfüllung der "besonderen Anforderungen" nachweist.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Genauere Auskünfte erteilt die Faherlaubnisbehörde.

Die Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Abweichung: Die Klasse A wird mit Vollendung des 25. Lebensjahres erteilt.

Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden.

Die Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehen-de Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.

Für das Führen folgender Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern eine Prüfbescheinigung verlangt:

  • Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • elektronische Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)


Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit:
    - Elektroantrieb
    - einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer
    - einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg
    - einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
    - einer Breite über alles von maximal 110 cm.
  • Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.


Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M oder T auf eine der anderen Klassen wird die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe erteilt.

Wer Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführt::

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen (Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE),
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
  • muss, wenn die Klassen
  • D1, D1E, D, DE ab dem 10.9.08 und die Klassen
  • C1, C1E, C, CE ab dem 10.09.09 erworben wurden,

die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung nachweisen und im Führerschein durch die Schlüssel-zahl 95 eintragen lassen. Einzelheiten bei Handelskammer erfragen.

Prüfung in Fremdsprachen
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht die Möglichkeit mündlich, falls erforderlich mit Audio-Unterstützung, in deutscher Sprache geprüft zu werden. Lehnt der Bewerber dies ab, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. Die Prüfung der Klasse B und die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen (einschließlich Mofa) kann auch in folgenden Fremdsprachen schriftlich abgelegt werden:
Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch, Türkisch.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden