Körperschaftsteuer festsetzen
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Als Geschäftsführer (z. B. einer GmbH) oder Vorstand (z. B. einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins) müssen Sie eventuell eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.
Der Körperschaftsteuer unterliegt das zu versteuernde Einkommen bestimmter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Hierzu gehören u. a.:
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Rechtsfähige Vereine und Stiftungen
- Nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen
Für diese körperschaftsteuerpflichtigen Gebilde ist im Regelfall eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Dieser Erklärung sind eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmen-Überschussrechnung sowie (je nach Rechtsform des Steuerpflichtigen) weitere Erklärungen und Unterlagen beizufügen.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent, zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer erhoben.
Die Steuererklärung ist beim Finanzamt
in elektronischer Form durch Datenfernübertragung (https://www.elster.de) einzureichen.
Auf Antrag kann die Steuererklärung zur Vermeidung unbilliger Härten in Papierform per Post oder persönlich abgegeben werden.
Das Finanzamt führt die Veranlagung durch und erteilt einen Körperschaftsteuerbescheid.
Für den Veranlagungszeitraum 2016 kommt es zu Verzögerungen bei der Bereitstellung der elektronischen Körperschaftsteuererklärung 2016. Die Formulare werden im ElsterOnline-Portal voraussichtlich am 25.7.17 zur Verfügung gestellt. In kommerziellen Software-Produkten wird die elektronische Abgabe abhängig vom Anbieter frühestens ab 27.04.17 möglich sein.