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Gewerbesteuer festsetzen

Bremen 99102010002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102010002000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Gewerbesteuer festsetzen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gewerbesteuer (Synonym), Veranlagung (Synonym), Hebesatz (Synonym), Steuererklärung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen oder sind Geschäftsführer/Vorstand eines solchen? Dann sind Sie nach den gesetzlichen Vorschriften zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtetet.

Volltext

Der Gewerbesteuer unterliegen alle gewerblichen Unternehmen (i. S. des Einkommensteuergesetzes), soweit sie im Inland betrieben werden. Dies können u. a. sein

  1. Einzelunternehmen
  2. Personengesellschaften (z. B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)
  3. Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KGaA)
  4. Genossenschaften

Die gewerblichen Unternehmer (der Einzelunternehmer bzw. die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer/Vorstand) haben für ihr Unternehmen eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Auf der Grundlage dieser Erklärung setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer fest.

Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt

- in Bremen 460 %

- in Bremerhaven 460 %. 

Stand 01.01.2020

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Die Steuererklärung ist beim Finanzamt

in elektronischer Form durch Datenfernübertragung einzureichen.

Auf Antrag kann die Steuererklärung zur Vermeidung unbilliger Härten in Papierform per Post oder persönlich abgegeben werden.

Das Finanzamt führt die Veranlagung durch und erteilt einen Bescheid über den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von vielen Einflüssen abhängig und kann deshalb nicht benannt werden.

Frist

Grundsätzlich ist die Gewerbesteuererklärung mit allen Anlagen/Unterlagen bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben, für das die Erklärung gilt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden