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Führerschein Ausstellung Ersatzausfertigung

Bremen 99108049012005 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108049012005

Leistungsbezeichnung

Führerschein Ausstellung Ersatzausfertigung

Leistungsbezeichnung II

Führerschein ersetzen (Diebstahl / Verlust)

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Ersatzführerschein (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

12.03.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Ihr Führerschein abhanden gekommen ist (z.B. verloren, gestohlen worden) oder aus anderen Gründen ersetzt werden muss (z.B. weil er unleserlich geworden ist), muss ein Ersatzführerschein beantragt werden.

Hinweis:

Wenn Ihr Führerschein die Schlüsselzahl 95 im Führerschein ausweist und sie Ihren Führerschein verloren haben, buchen Sie bitte das Anliegen: Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen

Seit dem 23.05.2021 wird die Schlüsselzahl 95 nicht mehr im Führerschein ausgewiesen. Antragsteller benötigen zusätzlich einen Fahrerqualifizierungsnachweis.

Volltext

Ein Ersatzführerschein muss beantragt werden, wenn der bisherige verloren, gestohlen oder z.B. unleserlich geworden ist.

Der Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins ist bei der zuständigen Stelle von/vom Fahrerlaubnisinhaber*in persönlich schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Der Ersatzführerschein wird Ihnen per Post zugeschickt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Passfoto

    nach der Fotomustertafel (https://www.bundesdruckerei-gmbh.de/files/dokumente/pdf/fotomustertafel.pdf)

  • Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
    • Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
  • Zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, die den aktuellen Führerschein ausgestellt hat, sofern der Führerschein vor 1999 außerhalb Bremens ausgestellt wurde
  • ggf. zusätzlich Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Bremen
  • Führerscheindaten müssen in Bremen vorliegen
  • Zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, die den aktuellen Führerschein ausgestellt hat, sofern der Führerschein vor 1999 außerhalb Bremens ausgestellt wurde.

Kosten

Gebühr: 43,10€
Weitere Gebühren bis zu insgesamt 47,20 EUR möglich. Incl. Direktversand durch die Bundesdruckerei.
Gebühr: 34,14€
zuzüglich bei Expressbestellung

Verfahrensablauf

  • Persönliche Antragstellung.
  • Prüfung der Führerscheindaten und Berechtigung
  • Bestellung des Kartenführerscheines bei der Bundesdruckerei
  • Versand des Kartenführerscheines

Bearbeitungsdauer

4 Woche(n)
- 6 Wochen
3 Tag(e)
bei Expressbestellung

Frist

I.d.R. Antrag erst 2-3 Wochen nach Verlust. Bei Diebstahl etc. erspart dieser Zeitraum des möglichen Wiederauffindens unnötige Kosten.

Hinweise

  • Der Betroffene ist nachweispflichtig, dass er eine Fahrerlaubnis besitzt.
  • Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name aus dem Personalausweis ersichtlich ist.
  • Als Ersatzführerschein wird immer ein Kartenführerschein ausgestellt. Dieser wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
  • Persönliche Antragstellung erforderlich (da die Unterschrift in Gegenwart der Amtsperson erfolgen muss).
  • Abholung kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Der Ersatzführerschein kann auch zugesandt werden (gegen Erstattung der Portokosten).
  • Wird kein Ersatzführerschein beantragt, muss der Betroffene auf die Fahrerlaubnis verzichten (§ 25 (4) FeV).
  • Vorläufige Fahrerlaubnis gibt es nicht, dafür eine "Gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung"
  • Mit Aushändigung des neuen Führerscheins verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Findet sich der abhanden gekommene Führerschein wieder an, ist er unverzüglich in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden