Führerschein Ausstellung Ersatzausfertigung
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Wenn Ihr Führerschein abhanden gekommen ist (z.B. verloren, gestohlen worden) oder aus anderen Gründen ersetzt werden muss (z.B. weil er unleserlich geworden ist), muss ein Ersatzführerschein beantragt werden.
Hinweis:
Wenn Ihr Führerschein die Schlüsselzahl 95 im Führerschein ausweist und sie Ihren Führerschein verloren haben, buchen Sie bitte das Anliegen: Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen
Seit dem 23.05.2021 wird die Schlüsselzahl 95 nicht mehr im Führerschein ausgewiesen. Antragsteller benötigen zusätzlich einen Fahrerqualifizierungsnachweis.
Ein Ersatzführerschein muss beantragt werden, wenn der bisherige verloren, gestohlen oder z.B. unleserlich geworden ist.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins ist bei der zuständigen Stelle von/vom Fahrerlaubnisinhaber*in persönlich schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Der Ersatzführerschein wird Ihnen per Post zugeschickt.
- Personalausweis oder Reisepass
- Passfoto
nach der Fotomustertafel (https://www.bundesdruckerei-gmbh.de/files/dokumente/pdf/fotomustertafel.pdf)
- Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
- Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
- Zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, die den aktuellen Führerschein ausgestellt hat, sofern der Führerschein vor 1999 außerhalb Bremens ausgestellt wurde
- ggf. zusätzlich Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
- Wohnsitz in Bremen
- Führerscheindaten müssen in Bremen vorliegen
- Zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, die den aktuellen Führerschein ausgestellt hat, sofern der Führerschein vor 1999 außerhalb Bremens ausgestellt wurde.
- Persönliche Antragstellung.
- Prüfung der Führerscheindaten und Berechtigung
- Bestellung des Kartenführerscheines bei der Bundesdruckerei
- Versand des Kartenführerscheines
- Der Betroffene ist nachweispflichtig, dass er eine Fahrerlaubnis besitzt.
- Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name aus dem Personalausweis ersichtlich ist.
- Als Ersatzführerschein wird immer ein Kartenführerschein ausgestellt. Dieser wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
- Persönliche Antragstellung erforderlich (da die Unterschrift in Gegenwart der Amtsperson erfolgen muss).
- Abholung kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Der Ersatzführerschein kann auch zugesandt werden (gegen Erstattung der Portokosten).
- Wird kein Ersatzführerschein beantragt, muss der Betroffene auf die Fahrerlaubnis verzichten (§ 25 (4) FeV).
- Vorläufige Fahrerlaubnis gibt es nicht, dafür eine "Gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung"
- Mit Aushändigung des neuen Führerscheins verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Findet sich der abhanden gekommene Führerschein wieder an, ist er unverzüglich in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.