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Alsterbootangelkarte beantragen

Hamburg 02000000000000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Alsterbootangelkarte beantragen

Leistungsbezeichnung II

Übung Alsterbootangelkarte Hannemann

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Alsterbootangelkarte-online (Synonym), Gewässernutzungen im Alsterrevier (Synonym), Angelkarte - Alster (Synonym), HamburgService-Alsterbootangelkarte (Synonym), Wassertemperatur (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Hannemann, Manuela

Handlungsgrundlage

Rechtsgrundlage ist hierfür §42 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung über den Verkehr im Hamburger Hafen und auf anderen Gewässern (Hafenverkehrsordnung - HVO) vom 12. Juli 1979 in der jeweils geltenden Fassung als Ergänzung zu § 57 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.

Teaser

Jeweils zum Anfang eines Jahres können Sie eine der 120 Alsterbootangelkarten online erwerben.

Volltext

Diese Erlaubnis wird gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 HVO unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erteilt, um die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu verhüten bzw. auszugleichen:
  1. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erlaubnis sowie ein amtlicher Lichtbildausweis sind mitzuführen und Aufsichtsbeamten jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.
  2. In den Monaten Juli und August gilt diese Erlaubnis nicht, ein Fischen vom Boot aus ist in dieser Zeit auf der Alster und deren Kanälen nicht gestattet.
  3. Der Fahrzeugname ist mit mindestens 10 cm hohen Buchstaben am Fahrzeug deutlich sichtbar zu machen.
  4. Der Erlaubnisinhaber haftet für alle Schäden, die sich aus dem Fischen und dem Verwenden des Bootes ergeben und hält die Freie und Hansestadt Hamburg von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verwendung dieser Erlaubnis ergeben.
  5. Das Angeln ist vom Boot aus nur auf der Alster zwischen der Hasenbergbrücke und der Reesendammbrücke sowie auf den schiffbaren Nebengewässern der Alster mit Ausnahme des Stadtparksees und der innerhalb des Stadtparkgeländes befindlichen Teile des Goldbek- und Barmbeker Stichkanals gestattet.
  6. Im Fahrwasser der Schifffahrtslinien sowie im Abstand von unter 10 m zu Schiffshaltestellen, Stegen, Schwanennestern, Wehren, Stauanlagen und unter Brücken darf nicht geangelt werden. Innerhalb von Biotopen und Flachwasserzonen ist das Angeln nicht erlaubt und diese dürfen auch nicht befahren werden. Es ist ein Abstand von mindestens 5 m von diesen Bereichen einzuhalten.
  7. Der Schiffsverkehr, Regatten und Veranstaltungen dürfen nicht behindert werden.
  8. Bei Nacht, Nebel und schlechter Sicht ist zumindest ein weißes Rundumlicht zu benutzen. Ein Ankern ist bei diesen Lichtverhältnissen nicht erlaubt. In der übrigen Zeit ist das temporäre Ankern mit kleinen Vorrichtungen gestattet.
  9. Es darf nur mit einer Rute geangelt werden. Das Auslegen von Treibangeln, Nachtschnüren oder sogenannten schlafenden Angeln wie überhaupt das Fischen mit anderen Geräten, insbesondere auch mit Netzen, ist nicht gestattet.
  10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Auflagen und Bedingungen berechtigen zum sofortigen, entschädigungslosen Widerruf dieser Erlaubnis. Straf- oder Bußgeldverfahren nach den geltenden bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Hinweise:
  • Die Alsterbootangelkarte gilt nicht für die Verwendung von Belly Booten zum Angeln oder Fischen, da Belly Boote keine Fahrzeuge sind. Das Angeln beziehungsweise Fischen mit dem sogenannten Belly Boot ist wegen der Risiken für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs im schiffbaren Alsterrevier nicht genehmigungsfähig.
  • Auf die Verbote nach § 42 Abs. 3 HVO wird hingewiesen.
  • Die Bestimmungen des Hamburgischen Fischereigesetzes betreffend der Ausübung der Fischerei, sowie die Verordnung über die Mindestmaße für Fische sind zu beachten. 
  • Das Einbringen von Abfällen und das Einleiten von Abwasser oder anderen wassergefährdenden Stoffen in die Gewässer des schiffbaren Alsterreviers sind untersagt.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

keine

Kosten

Für diesen Bescheid wird nach der Umweltgebührenordnung Anlage 1 Nr. 3.35 eine Gebühr von 25,50 Euro erhoben. Die Bezahlung der Gebühr ist innerhalb des Online-Services derzeit nur mittels Lastschriftverfahren möglich.

Verfahrensablauf

  1. Bitte füllen Sie alle im Online-Vorgang abgefragten Informationen aus.
  2. Tragen Sie Ihre Kontodaten für eine Lastschriftabbuchung ein.
  3. Laden Sie die Erlaubnisbescheinigung herunter und drucken Sie diese aus.

Bearbeitungsdauer

Die Erlaubnis wird direkt digital im Online-Vorgang vergeben.

Frist

solange der Vorrat reicht

Weiterführende Informationen

Hinweise

Sie können ab dem 01. Januar eines Jahres eine Alsterbootangelkarte erwerben. Die Alsterbootangelkarte ersetzt nicht den Angelschein und die Fischereiabgabe und ist nicht übertragbar.

In den Monaten Juli und August gilt die Erlaubnis nicht. In den dem Alsterrevier zugeordneten Fleeten darf damit nicht gefischt werden!

Beachten Sie ferner die Hinweise auf der Webseite.   


 

Rechtsbehelf

Die Anzahl der Genehmigungen ist begrenzt, es gibt keinen Zuschlag für das laufende Jahr.

Kurztext

Für das Fischen und Angeln in der Alster vom Boot aus ist eine Erlaubnis erforderlich. 
Diese Erlaubnis ersetzt nicht den Fischereischein bzw. die Fischereiabgabe. Pro Jahr stehen für das schiffbare Alsterrevier 120 Alsterbootangelkarten zur Verfügung.

Ein Onlinedienst steht zur Verfügung. Erteilt wird eine widerrufliche Erlaubnis, die schiffbare Alster und ihre Kanäle vom Boot aus zu befischen.
Alternativ die Alsterbootangelkarte auf dem Postweg bei der Schifffahrtsverkehrsbehörde W13 der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft beantragt werden, jedoch kann nicht versichert werden, dass das Kontingent bis zur Erteilung noch nicht erschöpft ist und somit keine Erlaubnis erteilt werden kann.
 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Finanzbehörde

Formulare

nicht vorhanden

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